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Patronatsrecht überlässt, heisst es, dass dasselbe bereitsBurggraf Friedrich I. und seine Söhne Friedrich II. undKonrad III. besessen haben (quod multis predecessorum nost-rorum retroatis temporibus nobilis vir dominus Fridericus, Fri-dericus et Chunradus filii ipsius occupatum de facto tenuerunt).Da Burggraf Friedrich I. bereits um das Jahr 1200 gestorbenist, so kann er dieses Patronatsrecht nicht von den Grafenvon Abenberg, die damals noch nicht ausgestorben waren,geerbt haben, er muss es also von seinen Vorfahren über-kommen haben, was eben nur dadurch möglich war, dass erselbst jener Familie angehörte.
Ueberblickt man den Besitzstand der Nürnberger Burg-grafen im Rangau während des 13. Jahrhunderts, soweitderselbe uns aus gleichzeitigen Urkunden bekannt ist, sokann man sich nur schwer denken, dass derselbe auf eineandere Weise als im Erbgang vom Vater auf Sohn undSohnessohn an die Burggrafen gelangt sein sollte. Derhäufig in den Urkunden vorkommende Ausdruck, dass dieserund jener Besitz schon von den Voreltern her in der Handder Burggrafen sich befinde, lässt doch eher darauf schliessen,dass die Vererbung im natürlichen Erbgang, als durch Er-heirathung erfolgt ist. Das dabei gebrauchte Wort progeni-tores deutet mindestens auf zwei oder drei vorausgehendeGenerationen hin, so dass also äussersten Falls BurggrafFriedrich I. als Erwerber gelten könnte. Nun ist derselbeaber schon um 1200 mit Tod abgegangen, während zugleicher Zeit, auch nach der Annahme der ZollernschenHistoriker, noch Graf Friedrich II. von Abenberg gelebt hat.Wie kann man sich also den Besitz Abenbergischer Güterin der Hand Burggraf Friedrichs I. denken? Schinid undseine Vorgänger helfen sich, zur Beseitigung dieser Schwie-rigkeit, damit, dass sie sagen, auch Friedrich 1. habe dieGrafschaft Abenberg bereits mit seiner Gemahlin Sophia,
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