- 43 -
angeführten Todtenschildes im Kloster Heilsbronn. Die Be-denken, welche Riedel gegen die Aechtheit der Inschrift er-hoben hat, scheinen uns doch nicht gewichtig genug. DaBurggraf Friedrich II. in dieser Inschrift als senior bezeichnetwird, so rnuss er einen gleichnamigen Sohn hinterlassenhaben. Es ist dies Burggraf Friedrich III. (1218—1251).Ausser ihm überlebte noch ein zweiter und zwar ältererSohn, Burggraf Konrad IV. (?—1261), den Vater. Bishernahm man immer an, dass Friedrich der ältere Sohn ge-wesen sei: dagegen glaubt Schmid — und wir können ihmhierin nur zustimmen — aus dem Umstand, dass, wo beideBrüder in Urkunden zusammen genannt werden 1 ), Konradstets voransteht, auf das höhere Alter des letzteren schliessenzu müssen.
Wahrscheinlich haben die beiden Brüder bis ungefährzum Jahre 1227 gemeinsam regiert: in diesem Jahre oderdoch bald darauf muss sodann eine Erbtheilung unter den-selben stattgefunden haben, da Konrad IV. sich in einerUrkunde vom 15. Februar 1227 2 ) zum letztenmal als Grafvon Zollern bezeichnet, was auf eine bald nachher erfolgteErbtheilung zwischen ihm und seinem jüngeren Bruderschliessen lässt, und zwar in der Weise, dass der ältereKonrad die fränkischen, Friedrich die schwäbischen Be-sitzungen erhielt. Das uralte Erbrecht des deutschen Adelsforderte es, dass die angestammte Grafschaft mit der Stamm-burg dem älteren Sohne zufiel, während dem jüngeren dasmütterliche Erbe verblieb. Würden die beiden Brüder vonHaus aus Grafen von Zollern gewesen sein, so würde Kon-
Burggrafen Friedrich und seinen Söhnen Friedrich und Konrad spricht,während die Urkunden in Mon. Zoll. I. 89 und 118 ein BrüderpaarKonrad und Friedrich namhaft machen.
') Mon. Zoll I. 89 u. xi8.
2 ) Mon. Zoll. I. 120.