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Kenner des mittelalterlichen Urkundenwesens zur Genügebekannt. Genug, wenn wir constatiren, dass auch in unsererUrkunde von 1204 die persönlichen und thatsächlichen An-gaben ohne Zweifel zum grössten Theil richtig sind und nurdie äussere Fassung der Urkunde ungewöhnlich ist. Wirdenken uns den Hergang folgendermassen. Nach dem Todedes Burggrafen Konrad von Nürnberg, des Gemahls derSophia von Retz, überliess diese ihren Söhnen ihr (Sophiens)Vatergut (patrimonium). Schmie! denkt bei diesem Aus-drucke an eine förmliche Erbtheilung, an eine Austheilungdes gesammten Gutes, nicht nur der österreichischen Be-sitzungen, sondern auch der Burggrafschaft Nürnberg undder Abenbergischen Güter, die an Sophia durch ihre MutterHildegard gefallen wären. Aber dies liegt ganz und garnicht in dem Wortlaut der Urkunde. Die Worte sui patri-monii beziehen sich nicht auf filios, sondern auf Sophia,deren Vatergut gemeint ist. Die übrige Nachlassmassekonnte zudem von der Mutter gar nicht an die Söhne aus-getheilt werden, da sie theils Reichslehen, theils Vatergutder Söhne war: ersteres verlieh der Kaiser, letzteres fielwohl ipso jure an die Söhne, die Mutter hatte keinen Antheildaran. Bei der Austheilung der österreichischen Besitzungenbehielt sich nun die Mutter verschiedene Vermögensstückezurück, die sie erst nach dem Tode ihres Gatten erworbenhatte, und schenkte dieselben dem Kloster Zwettl. Überdiese Schenkung ist nun im Jahre 1204 eine Urkunde zumewigen Gedächtniss aufgenommen worden. Die Schenkungmochte nachträglich von den Söhnen angefochten wordensein, und um für diese Gegenansprüche ein Gegengewichtzu schaffen, ist, unter Zuziehung einer Menge von Zeugen,die noch Wissenschaft von jenem Schenkungsakt hatten, diebewusste Urkunde aufgenommen worden. Man beachtewohl! Zwischen dem Tode von Sophiens Gemahl und der
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