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1 (1887)
Seite
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dem Grafen von Wrede schon gewonnen und er die Antwort erhalten, dass er sichaller Anforderungen und seines Antlieils begehen solle, welches seinen und seiner Kinderunfehlbaren Ruin verursachen würde; 3) hätten sie zu Ablegung der Schulden das Hausverkauft, obgleich die gravirten Güter nicht veräussert, sondern aus den jährlichen Ein-künften derselben nach und nach die Schulden bezahlt werden sollen. Man habe, damitBernd Johann nicht wissen solle, wieviel jährlich zu Entrichtung der Schulden über-schiesse, die alte Kiibbiassen abgesetzt und ihm die Riegenstöcke genommen, und endlich4) gegen das Instrument weder eine Magd noch einen Knecht gehalten und das Essenund Trinken mit Verdruss gereicht und ,.seines Leibes Nahrung mit gutem Herzen ihmnicht gegönnet 1 '.

Bernd Johann von Wrangeil beantragte daher Nichtigkeitserklärung des Instru-ments und Auslieferung von allem Gold und Silber, sowie der Schriften und Documente, daer alles wieder selbst in die Hand nehmen wolle, weil sich sein Gesundheitszustand er-heblich gebessert.

Die Beklagten sagten dagegen aus, dass ihr Mann respective Vater aus eigenemWillen den Contract gemacht und sie gewissermassen dazu gezwungen worden; alleinschon nach dreiviertel Jahren habe der Vater denselben revociren wollen, was aber nichtgegangen. Das Haus in Narwa zu verkaufen, wäre Bernhard Reinhold berechtigt,denn sein Grossvater habe den Platz seiner Grossmutter, und diese ihn wieder ihm, demEnkel, vermacht, und sein Vater habe den Platz ohne sein (des Bernhard Reinhold)Vorwissen bebaut. Der König habe das Haus schon kaufen wollen, es hätte aber derVater 8000 Reichsthaler gefordert. Nachdem sie sich aber besprochen und den Preisviel zu hoch gefunden, hätten sie sich geeinigt und solches für 5000 Thaler losgeschlagen.Weil sie ihren Mann respective Vater auf weltliche Händel nicht haben bringen wollen,so hätten sie den Contract nicht inne gehalten. Im übrigen beziehen sich die Beklagtenauf den Contract, der ihnen über alles freie Verfügung gestattet. Ferner bringen dieAngeklagten zu ihrer Verteidigung vor, dass sie ihm Diener und Mädchen gestellt hätten,allein dieselben hätten nicht bleiben wollen und wären davon gelaufen.

Im Jahre 1665 übte Bernd Johann als Eigenthümer von Lagena, was ihmdurch das Testament seines Vaters zugefallen war, das Patronatrecht an der Kirche zuWaiwara aus, welcher Rechtsakt jedoch vom Besitzer von Wasahof oder Wrangels-liof (Freiherr Adolf Johann von W ran gel [VI 30]), als ihm nicht zukommend, an-gefochten wurde. Die Angelegenheit lag am 1. November dem Oberlandgericht zu Revalzur Entscheidung vor.

Es hatte nämlich der Kapitän der Admiralität Adolf Johann von Wrangel(VI 30), Sohn des verstorbenen Johann Moritz von Wrangel (VI 7), seine Erb-portion am Gute Wasahof, welche 5 1 /5 Haken Land betrug und zwar von der alten Hof-lage nebst dem in selbiger Grenze gelegenen Tärwajeggi 47 2 und einen Haken amStrande, genannt „Wepsküll", für 200 Reichsthaler an den Kapitän „über die Artillerie"Bernhard Johann von Wrangeil verkauft. Auf Grund dieses Kaufes gründete letzterersein Recht, und es entstand ein Prozess, der noch 1684 schwebte und mit dem sich einanderer für Bernhard Johann verband, welchen dieser gegen den Magistrat zu Narwa