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6. Das zu Reval erkaufte Erbbegräbniss aber soll Hermann von Wrangeil undBellingshausens Eheliebste in gemeinschaftlicher Hand behalten.
de Dato, 20. März 1655. x )
Als darauf am 20. März 1656, wo Ebba Barbara abermals Wittwe ist, 7000 Reichs-thaler in specie nebst den Zinsen auf ein Jahr gezalilt werden sollen, erliess sie für daslaufende Jahr die Verzinsung und bestimmte andere Termine zur Auszahlung.
Während sich nun Hermann von Wrangeil im Kriege befand, überredete dieEbba Barbara durch List des Klägers Frau und seinen Schwager Helmig von Wrangel,des Klägers gegebener Vollmacht zuwider den vorigen Accord aufzuheben und brachte esdahin, dass sie einen gleichlautenden Accord ohne Vorwissen des Klägers eingingen; alssie das Unterschriebene erhielt, dachte sie bei dem alten Vater alles aufs ärgste ausund brachte den Kläger, seiner Gütigkeit halber, in einen Streit mit dem Feldherrn.
Unmittelbar darauf erfolgte die Reductionssatzung, so dass Hermann von Wran-geil für accordirte 19 000 Reichsthaler nicht mehr als zehn Haken Land und seinerFrau Erbtheil behielt.
Da nun Ebba Barbara erfuhr, dass wieder alles auf die rechte Bahn kam undsie zum höchsten nicht mehr zu fordern hatte als den doppelten Betrag ihres jetzigenVermögens von 1400 Reichsthalern, in Summa 2800 Reichsthaler, ihre Untensilien, dieAnsprüche während des Trauerjahres und was sonst dem Landesgebrauch nach, beruhigtesie sich endlich. 2 )
Während obiger Prozess noch spielte, strengte der dritte Gemahl von Ebba Bar-bara, der Oberstlieutenant Otto Johann von Uexküll, im Namen seiner Gattin gegenHermann von Wrangell eine zweite Klage an.
„1661, als Hermanns verstorbenen Schwiegervaters, der Beklagtin verstorbenenEheman ns, Grab zu Reval eröffnet ward, um die Frau Statthalterin, des verstorbenen Fa-bians von Wraiigels Wittwe (XVHI 21) darin beizusetzen, nahm Ebba Barbara ein Or-nament von etwa sechs Pfund Silber an sich, stieg dann ohne Scheu persönlich ins Grabhinab, öffnete den Sarg ihres verstorbenen Ehemanns und zog ihm den goldenen Training,der ihm zuletzt zu ewigen Ehren aufgesteckt, von der Hand, wodurch sie nicht blos denKläger und dessen Ehegattin als Blutsfreunde, sondern auch ihren verstorbenen Ehemannselbst noch im Sarge stark injurirte, worauf die Rechte schwere Strafen verordnen.Durch diese That machte sich Ebba Barbara der „fraulichen Gerechtigkeit" und derVerlassenschaft ihres Ehemannes verlustig und unfähig, so dass sich der Kläger HermannBaron von Wrangeil veranlasst fand, solches dem Hofgerichte anzuzeigen."
In betreff der Entheiligung des Sarges wird bezüglich der Beklagten noch mitge-theilt, „dass sicli die abscheuliche Verunehrung ihres verstorbenen Ehegattens fast ver-weseten Körpers nicht verwischen kann, wozu sie keineswegs „das begierliche Anschauendes Verstorbenen" getrieben hat, sondern weil sie schon in der drittmaligen Heirath ge-standen, vielmehr eine andere, allenthalben verlautbare Ursache hierzu gehabt, welchesie ganz allein in ihrem Herzen verborgen gehalten".
*) Oberlandger. Reval, Convol. 250, Nr. 5.
2) Oberlandger. Reval, Acte Convol. 249, Nr. 1.
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