Druckschrift 
1 (1887)
Seite
298
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Die von Hermann von Wrangeil erwähnte Anzeige hatte eine längere undstrenge Untersuchung zur Folge und veranlasste mehrere Zeugenvernehmungen, wozuvon Hermann auch mehrere Personen vorgeschlagen wurden. Hierunter befanden sichnamentlich des Klägers Schwester und zugleich auch der Oberst Wolmar von Wrangel(XVIII 28), da sie es besonders gewesen, die nur einzig und allein zu dem Zwecke insgemauerte Grab gestiegen, um sich den Ort anzusehen, wo ihre Mutter respective Schwieger-mutter beigesetzt werden sollte. Sie wurden hierbei etwas vom Sarge abgefallenes Silbergewahr. Die Beklagte begnügte sich aber nicht blos hiermit, sondern liess auch dasangeheftete abnehmen und wegbringen. Die genannten Zeugen bestätigten also nichtnur diesen Anklagepunkt vor dem Hofgericht, sondern sagten noch weiter aus, dass,als er, der Oberst Wolmar und des Klägers Schwester wieder aus dem Grabe hinauf-gestiegen und noch in der Kirche umhergegangen seien, die Beklagte beim Glocken-geläute x ) im Grabe allein zurückgeblieben, den Sarg eröffnet und ihrem verstorbenenManne den noch auf dem Finger befindlichen goldenen Bing abgezogen habe.

!) Solches Glockengeläute verlangte der Kläger "bei der Vereidigung.