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4. dass, wenn der Verstorbene eine Tochter hinterliesse, die Krone verpflichtetsein solle, dieselbe auszusteuern oder, wenn ihr Gatte sich dessen würdigzeige, ihm das Gut als Lehn zu geben für seine männlichen Nachkommen ingerader absteigender Linie. 1 )
Beim Eintritt Livlands und Esthlands in die russische Unterthanenschaft (1710)beauftragte Peter der Grosse eine besondere Commission unter Vorsitz des BaronsLöwenwolde, die Rechtsansprüche und Urkunden in betreff von Landgütern zu prüfenund den früheren Eigenthümern diejenigen zurückzugeben, welche zur Zeit der schwedi-schen Herrschaft durch die Reductions-Commissionen 1655 auf Grund des Norköping-schen Vertrages von 1604 ohne gesetzlichen Grund eingezogen worden waren.
Bei Abschluss des NyStädter Friedens war unter anderem am 30. August 1721Artikel XI festgesetzt:
„Dass jeder — möge er sich innerhalb oder ausserhalb Landes aufhalten —der in solchem Falle rechtmässige Ansprüche oder Forderungen anGüter in Livland, Esthland oder der Provinz Oesel habe, und sie auf ge-hörige Art beweisen könne, seines Rechtes unbestritten geniessen unddurch eine ungesäumte Untersuchung und Zeugnisserhebung über solche An-sprüche und Forderungen das Eigenthum an den rechtmässig ihm zu-gehörenden Gütern erhalten solle. - '
Zur Ausführung dessen wurden am 16. October 1721, 20. December 1723, 17. Mai1726, wie in Livland so auch in Esthland besondere „Restitntions-Commissionen"errichtet, welche anfangs in ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Senats unterlagen, bisam 20. December 1723 ihnen vorgeschrieben ward, dass sie die Güter den rechtmässigenEigenthümern, die sich als solche auf Grund unbestreitbarer Dokumente ausweisenkönnten, zurückgeben und in Besitz einweisen sollten, ohne auf solche unstreitige Fälledie Confirmation des dirigirenden Senats abzuwarten; wo aber auf Güter streitige An-sprüche geltend gemacht würden, sollte die geschehene Sentenz dem Senate zur Appro-bation übersandt werden.
Auf die Unterscheidungen zwischen Gratial- und Tertial-Gütern, ewigenArrenden und Lehngütern nach Norköpingschem Rechte von 1604 nahmen die Com-missionen bei der Rückgabe gar keine Rücksicht (1. März 1712, 27. September 1725,12. December 1728).
Zugleich ward Allerhöchst zugestanden, dass die Besitzer der Lehen ein- für alle-mal befreit sein sollten von der Verpflichtung, bei jedem Regierungswechsel um Bestätigungihrer Rechte an den Lehen zu bitten (24. September 1725, 12. September 1728). 2 )
1) Htipel, Nortl. Miscell. Stück 22, 23.
2) Geschichtliche Uebersicht der Grundlagen und der Entwickelung des Provinzialrechts in den Ostsee-Gouvernements. Beson-derer Tlieil. St. Petersburg, 1845.
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