— 18 —
(Landeshövding). Das Oberlandgericht und Manngericht blieb bis 11. Januar 1695 be-stehen, wo ein Landgericht wie in Livland mit Appellation an das dörptsclie Hofgerichtangeordnet wurde.
Am 2. Juli 1731 ward durch einen Ukas anbefohlen, dass die Insel Oesel nachInhalt der früheren Privilegien und des Nystädter Friedenstraktats eine besondere Provinzunter Verwaltung eines Landeshauptmanns bilden solle, und ward dieselbe dalier von Liv-land abgezweigt. Der Landeshauptmann trat nur unter gewissen Verhältnissen unterdas rigaische Gouvernement. 17S3 ward die Insel Oesel wieder ein Kreis — der arens-burgische — des livländischen Gouvernements.
Während der schwedischen Zeit von 1561 bis 1710 ward das Herzogthum Estli-land durch einen königlichen Gouverneur verwaltet, der seinen Sitz in Reval hatte undseit 1629 dem livländischen General-Gouvernement untergeordnet war. Am 25. August1584 waren die vier Kreise Hamen, Wirland, Jerwen und Wieck in das eine Fürsten-thum Esthland vereinigt worden, welches seit dem 10. April 1594 ,.Herzogthuiri'genannt ward.
Seit 1673 hörte der Einfluss des livländischen General-Gouverneurs auf die Ver-waltung Esthlands auf.
Für Rechtssachen bildeten die erste Instanz die Manngerichte in Harrien,Wirland, Jerwen, die noch jetzt bestehen, und seit dem 8. Juni 1630 für die Wieck.Jedes bestand aus einem Mannrichter, zwei Beisitzern und einem Notar. Erstere wurden vonden Landräthen aus dem estliländischen Adel auf ein Jahr, seit 1630 auf drei Jahre ernannt.
Die zweite Gerichtsinstanz bildete das Landgericht, später Oberlandgerichtgenannt, welchen Namen es noch jetzt führt. Dasselbe bestand aus zwölf Landräthenunter Vorsitz des Gouverneurs. Erledigte Stellen besetzten die Landräthe selbst ausder Reihe der besitzlichen Glieder der Ritterschaft.
Die Hakenrichter führten die Landespolizei und wurden aus den besitzlichenGliedern der Ritterschaft von den Landräthen gewählt.
Am 14. October 1713 ward Reval, Dorpat (nur bis 1722 so bestehend, und dannwieder mit dem rigaischen Gouvernement vereint) und das Fürstenthum Esthland vomrigaischen Gouvernement getrennt, und bei der Theilung des russischen Reiches in zehnGouvernements wurde aus der Stadt Reval, dem Fürstenthum Esthland, der Insel Dagound den dahin gehörenden kleinen Inseln das revalsclie Gouvernement als besonderesfür sich gebildet. Im Jahre 1604 ward auf demNorköpinger Reichstage 1 ) für Schwedenfestgestellt:
1. Dass bei jeder Thronbesteigung die Gutsbesitzer verpflichtet sein sollten,jeder für sich, die königliche Bestätigung ihrer Rechte zu erbitten;
2. dass Niemandem gestattet sein solle, sein Gut zu verkaufen oder zu ver-pfänden, bevor er dasselbe dem Könige angeboten;
3. dass die Güter eines ohne männliche Erben in gerader absteigender LinieVerstorbenen heimfallen und nicht an Seitenlinien kommen sollten;
*) Der Beschluss ist liier wörtlich mitgetheilt worden, weil derselbe von grossem Einfluss für die Güter gewesen und vielfachin den folgenden Blättern erwähnt werden wird.
X"*