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1 (1887)
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Am 9. September 1801 wurden die drei Ostsee-Gouvernements Livland, Esthlandund Kurland unter dem Oberbefehle eines General-Gouverneurs vereinigt.

Das Hofgericht erhielt 1834 eine neue Einrichtung. Auf Bitte des livländischenAdels ward befohlen:

1. Das livländische Hofgericht solle aus einem Präsidenten, einem Vice-präsidenten, zwei LancLräthen, zwei Käthen und zwei Assessoren bestehen.

2. Die Wahl dieser Richter ausschliesslich der beiden Käthe sei immer auf sechsJahre in Grundlage der Verordnung über Adelswalilen vom 6. December 1832zu veranstalten.

Was nun Esthland anbetrifft, so bildeten zur Zeit der dänischen Herrschaft dieesthländischen Landschaften Harrain und Wirland eine besondere von Dänemark fast ge-trennte Provinz, sowohl wegen der Entfernung von diesem Reiche, als auch durch dieununterbrochenen Beziehungen zu dem benachbarten Livland, mit dem sie durch gleicheNationalität verbunden waren. Die dänischen Könige, welche auch den TitelHerzog vonEsthland" führten, gaben diesem Lande seine mit der livländischen meist übereinstimmendeVerfassung, deren Abweichungen aus den besonderen Landesverhältnissen hervorgingen.

Die oberste Landesverwaltung hatten der vom Könige ernannte Statthalter mitdem Sitz in Keval und der ihm zur Seite stehende königliche Rath oder Landesrath.Letzterer bestand aus zwölf Gliedern (Räthe, Rathsherren, Rathsleute, Landräthe, consi-liarii regii, consiliarii terrae), die vom Könige zu sechs aus jeder Landschaft aus denVasallen in Harrien und Wirland ernannt wurden, in der Folge sich aber selbst in ihremBestände ergänzten. Durch den Vertrag zu Stenby im Jahre 1347 ging die Landeshoheitüber Esthland an den Hochmeister des Deutschen Ordens, 1520 aber an den livländischenOrdensmeister über, und Esthland trat in den Bestand der Ordensländer ein, jedoch inGestalt einer besondern Provinz. Das Schloss in Reval war die Residenz des Komthurs unddes ihm untergeordneten Convents. In Wesenberg dagegen residirte ein besonderer Vogt.

Das Gericht in erster Instanz stand wie in der dänischen so auch in der Ordens-Periode dem Mannrichter zu, welcher vom Landesrathe auf den Manntagen, die alledrei Jahre in Reval abgehalten wurden, ernannt war und alle Jahr eine Gerichtshegungdes Landgerichts in Reval und in Wesenberg abhielt.

Es gab in Harrien und Wirland je einen Mannrichter, der sich zu Beisitzernzwei besitzliche, dem Landesherrn vereidete Ritter oder Knechte seiner Landschafternannte. Appellationen gingen alle Jahre an den unter Vorsitz des Komthurs in Revalbeziehungsweise des Vogtes in Wesenberg tagenden Landesrath.

Die oberste Verwaltung der Insel Oesel war einem königlichen Statthalteranvertraut, der in Arensburg residirte. Ihm zur Seite stand der Landesrath (Landraths-collegium) aus sechs von der Ritterschaft gewählten Personen. Alle Rechtssachen kamenan das Oberlandgericht, welches unter Vorsitz des Statthalters aus vier Landräthen undzwei Beisitzern bestand, zu deren Unterhalt vom Könige von Dänemark bis 1645, wo dieschwedische Herrschaft eintrat, gewisse Grundstücke angewesen waren.

Die schwedische Regierung unterordnete die Insel dem esthländischen Gou-verneur, ernannte aber später für dieselbe wieder einen eigenen Landeshauptmann