Von den Entscheidungen der Landgerichte und der Unterkämmerer ging dieAppellation an den Gerichts-Convent, welcher unter Vorsitz des Administrators oder einesköniglichen Commissars, aus dem Bischof von Wenden, den drei Kreis-Präsidenten, demStarost von Wenden, dem Provinzial-Schatzmeister, den drei Unterkämmerern, zwei Depu-taten der Stadt Riga und je einem aus den Städten Dorpat, Pernau und Wenden bestand.Der Sekretär oder Notar des wendenschen Landgerichts war Schriftführer des Gerichts-Convents. Die Sitzung fand im Mai und September in Wenden statt.
Unter König Sigismund III. wurden im Jahre 159S die Präsidentschaften inWoie-.wodsehaften umbenannt.
An Stelle des Gerichts-Convents ward 1600 ein oberstes Tribunal in Wendennach polnischem Muster errichtet. Der Statthalter war zum Präsidenten bestimmtund ihm fünfzehn vom Adel nach Woiewodschaften gewählte Beisitzer zugeordnet.
In Riga, Pernau, Dorpat, Wenden und Dünaburg gab es Schlossgerichte alserste Instanz in diesen Festungen.
Zur Zeit der schwedischen Herrschaft von 1629 bis 1710 ward die oberste Ver-waltung Livlands und zugleich auch Esthlands einem General-Gouverneur anvertraut,der unmittelbar vom Könige ernannt wurde und gewöhnlich seinen Sitz in Riga hatte.Wir übergehen hier seinen Wirkungskreis und erwähnen nur, dass ihm zwei Gouverneure,der esthländische und livländische oder rigaische, unterstellt waren.
Als in Livland im Jahre 1643 wieder nach alter Weise ein von der Ritterschafterwählter Landesrath eingerichtet wurde, ward bestimmt, dass die Landräthe in allenAngelegenheiten dem General-Gouverneur an die Hand gehen sollten.
Für Rechtssachen bildeten die erste Instanz die Landgerichte, welche ihre erste(neue) Einrichtung 1630, die scliliessliche 1632 erhielten, und aus einem VorsitzendenLandrichter, zwei Beisitzern und einem Notar bestanden.
Der durch den Nystädter Frieden 1721 erst beendigte grosse nordische Kriegdauerte noch fort, als das Ostseegebiet bereits durch die Kapitulationen und Accord-punkte des Jahres 1710 unter die Botmässigkeit Russlands getreten war. Nach-dem anfangs Esthland und Livland unter einer Verwaltung gestanden, befahl Peter derGrosse durch die Ukase vom 28. Juli 1713, 14. Offober 1713 und 26. Juni 1714 dasrigaische Gouvernement abgesondert einzurichten, indem er von demselben Reval, Dorpatund die angrenzenden Gegenden (d. h. Esthland) abschied, weil dieselben auch frühernicht Riga untergeordnet gewesen wären. Am 29. Mai 1719 findet man bei Abänderungder frühern Eintheilung Russlands, wonach statt acht Gouvernements zehn errichtet wur-den, auch ein rigaisches Gouvernement, aus zwei Provinzen bestehend, Livland undSmolensk, welche jedoch nach dem Ukas^ jede für sich bleiben sollten.
Die livländische Provinz wurde gebildet aus vier Kreisen: dem rigaischen,pernauschen, wendensehen und öselschen. Die Provinz Smolensk 'bestand aus fünfKreisen.
Am 1. Mai 1722 wurde der dörptsche Kreis vom revalschen Gouvernementabgeschieden und mit dem rigaischen verbunden, wodurch die Zahl der Kreise auf fünfvermehrt wurde.