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1 (1887)
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berg und Narwa ein besonderes, den Königen von Dänemark gehörendes Gebiet aus-machten. Der wiecksche Kreis gehörte zum Bisthum Oesel, .1 er wen aber wurde 1238vom Könige Wolde mar II. dem Deutschen Orden abgetreten.

Seit dem vierzehnten Jahrhundert wurde indessen auch dieser Theil Esthlands alszu Livland gehörend angesehen, so dass noch am Ende des sechszehnten Jahrhunderts zurZeit der schwedischen Herrschaft Esthland amtlich: ,.I)as Fürstenthum Esthen inLivland" genannt wurde.

Seit dem Anfange des vierzehnten Jahrhunderts einigten sich die Landesherrender livländischen Territorien über Zusammenkünfte, deren Gegenstand die Wahrung desFriedens, die Ergreifung von Massregeln im Falle eines Krieges und die Herstellung einesengern politischen Verbandes unter den einzelnen Territorien war. Es wurden auch dievornehmen Vasallen zu denselben berufen; ihre unmittelbare Theilnahme an den Verhand-lungen dieser Versammlungen zeigt sich aber erst im ersten Viertel des fünfzehnten Jahr-hunderts, als die Stände solche Macht gewonnen hatten, dass die Bischöfe und der Orden sichin ihren inneren Streitigkeiten die Hilfe derselben sichern nmssten. Ungefähr um dieseZeit kam auch die BenennungLandtag" in Gebrauch, mit welcher die Zusammenkünftesämmtlicher livländischer Landesherren und ihrer Kapitel, sowie der Bevollmächtigten oderAbgeordneten der Ritterschaften und wichtigsten Städte bezeichnet Avurden.

Die oberste Verwaltung des Herzogthums Livland (seit der Vereinigung mitLitauen im Jahre 1566 aber bald auch Land [ziemia], bald Provinz [Provinoia] genannt)war einem Administrator oder Statthalter anvertraut (Gubernator, Locumtenens, Admi-nistrator, Namiestnik), der vom Könige selbst ernannt ward und in Riga seinen Sitz hatte.

Das Herzogthum zerfiel 1561 und 1566 in vier Kreise (districtus), den rigaischen,Avendenschen, treidenschen und dünaburgschen. Jeder derselben Avurde von einem ausden Eingeborenen (Indigenae) gewählten Senator verwaltet und hatte dieser das Recht,auf litauschen und dann den polnischen Reichstagen zu erscheinen.

Die erste Instanz in bürgerlichen und peinlichen Rechtssachen bildete in jedemKreise das Landgericht, welches sich aus drei Richtern und zwei Beisitzern aus dem Adelund einem Notar zusammensetzte. Von den Landgerichten gingen die Sachen durchAppellation an das sogenannte Senatoren-Gericht, d. h. an die oberste Instanz, bestehendaus den vier Kreis-Senatoren unter Vorsitz des Administrators zur endgültigen Entscheidung.

Bei der Wiedervereinigung des Stiftes Dorpat mit den andern Landestheilen vonLivland ward letzteres im Jahre 15S2 in drei Präsidentschaften (Praesidiatus) getheilt,die wendensche, dorpatsche und pernausche. Diese zerfielen Avieder in Haupt-mannschaften (Capitaneatus), bestehend aus einer Stadt oder einem befestigten Schlosseund dem dazu gehörigen Bezirk.

Jede Präsidentschaft besass ein Landgericht, welches seit 15S2 aus einem Richter,sechs Beisitzern und einem Notar bestand. Die Wahl derselben erfolgte in der Weise,dass der Adel aus seiner Mitte dem Könige vier Richter, zwölf Beisitzer und vier Notariats-Canditaten vorschlug, aus welchen der König die Wahl traf. Ausserdem war in jeder Prä-sidentschaft ein vom Könige angestellter Unterkämmerer, welchem alle Grenzsachen inbetreff adliger Güter unterstellt waren.