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1 (1887)
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etwa gegen das Ende des dreizehnten Jahrhunderts. Die livländischen Urkunden stellendiesen Gebrauch am Anfang des vierzehnten Jahrhunderts circa 1319 in Ge-wissheit. 1 )

In betreff der Ritterbürtigkeit sei erläutert, dass Eichhorn a. a. 0. § 340 an-führt,dass nach dem Sachs. Landr. B. 3 Art. 72 das ehelich und frei geborene Kindseines Vaters Heerschild und Adel behält"; § 341 giebt an, dass, wenn nach demSchwäb. Landr. Art. 50 ein Laienfürst seinen Dienstmann freilässt, der von ritterlicherArt geboren ist, derselbeder Mittelfreien Recht" behält.

Mit der allmählich zunehmenden Ausbildung der Verhältnisse dieses Ritterstandesin Livland (als ehemaligen Landesstand) gewinnt auch seine Erkennbarkeit soweit einefeste Gestalt, dass wir die Glieder des Adels jener Zeiten in flüchtigen Umrissenangeben können, nämlich: die Vasallen oder Lehnsmänner der Kirchen oder der Stifter(der Geistlichkeit) und des Deutschen Ordensstaates, sowie die ritterbürtigen Dienst-mannen der Oberhäupter und die Unterlehnsmänner der obigen Vasallen oder Lehnsmänner,welche in livländischen Urkunden, wo sie einzeln vorkommen, Mannen der Kirchen, öfterszugleich mit Bezeichnung der Aemter (als: Oldiste im sittenden Rade, Vögte u. s. w.)oder der Winden (als: Ritter oder Knechte) unterschieden werden und in ihren Gesammt-heiten, Mannschaft, Diener und Hofleute als Corporationen Ritter und Knechte, Ritter-schaft und Mannschaft genannt sind.

Soweit Baron Moritz von Wrang eil in seinen Sammlungen zur livländischenAdelsgeschichte 1836. Fügen wir diesen Auseinandersetzungen noch einiges über dieRitterschaften der russischen Ostseeprovinzen hinzu.

Die Ritterschaften von Livland, Esthland, Kurland und Oesel sind vierstammverwandte Adels-Corporationen von rechtlich gewährleisteter politischer Bedeutung,von denen jede einzelne ihre eigene Matrikel besitzt und eine eigene Corporation bildet.Der Genuss der ritterschaftlichen Rechte ist von der Eintragung in diese Matrikel abhängig.Der Umfang der Rechte und Pflichten ist für alle vier Ritterschaften in der Hauptsacheder gleiche, ungeachtet zahlreicher Abweichungen im einzelnen. Darin namentlich sinddiese Ritterschaften im Vergleich zu dem Adel der meisten Länder Europas verfassungs-mässig ganz besonders bevorzugt, dass ihnen bis in die Gegenwart hinein ein bedeutendesMaass politischer Rechte verblieben ist. Unter den ritterschaftlichen Rechten ist obenandasjenige zu nennen, durch welches die Wahrung der rein corporativen Natur der Ritter-schaften gewährleistet wird: das Recht, wonach die Zugehörigkeit zu ihren Verbändenbloss ererbt, sonst aber nur durch freien Willen der Ritterschaften selbst verliehen werdenkann. Als das Correlat dieses Rechts ist das andere anzuführen, wonach die Ritter-schaften ihre Angehörigen zu excludiren befugt sind.

Der Beginn staatlicher und ständischer Gebilde in Livland ist nur einigeJahrzehnte jünger, als die Anfänge der Colonisation des Landes und reicht kaum überden Anfang des dreizehnten Jahrhunderts hinaus. Mit der Stiftung des Ii vischen Bisthumswar 1186 ein Anfang gemacht worden; Bischof Albert zog entschlossen die Consequenzen.

i) Hupel, N. Norcl. Mise ollen XII p. 424.