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'275 J. 11. Chr. x ) wahrnehmen, und trotz der geistvollen und gründlichen Widerlegung-)ist dieses Vorhandensein im Jahre 1S36 durch gelehrte Untersuchungen der Rechtsbücherdeutscher Völkerschaften als ,.iiber allen Zweifel hinaus" aufgestellt. 3 )
Solche gehaltvolle, für und wider ans Licht getretene Behauptungen sind un-streitig höchst interessant und wichtig und werden selbst in den dadurch veranlasstenControversen immer gewinnreich für allgemeines Wissen ausfallen, können aber in Be-ziehung auf die Geschichte des livländischen Adels keine so ausgedehnte Anwendungfinden, als es der im Auslande vielbesprochene Gegenstand selbst — Adel überhaupt —erheischen dürfte, weil dieser vorlivländische Theil der Adelsgeschichte ausserhalb desBereichs unserer Forschungen liegt; denn unsere Geschichte kann, wie schon gesagt, erstmit dem Ende des zwölften Jahrhunderts anfangen; besonders aber auch, weil die währendder ordensmeisterlichen Periode der Landesgeschichte in Livland regierenden Oberhäupterkeinen solchen (Herrenstand) hohen Adel gebildet haben, hier also ausschliesslich nurRitterstand, sogenannter niederer Adel, existirt hat. Livland kennt nur solchen letzteren— ritterbürtigen Adel. Die Landesherren, als Geistliche, gelangten nur durch Wahlzur Herrschaft. Dieser niedere Adel ist aus den alten ritterbürtigen Familien hervor-gegangen, oder aus alten Gemeinfreien, die sich emporschwangen. Eine Verschiedenheitin diesem Adel- oder Ritterstande ist auch in Livland deutlich wahrzunehmen.
Zwar konnte dieser Ritterstand sich erst seit Einführung der Geschlechts-namen und Wappen als Geburtsadel ausweisen, obwohl die Abstammung aus jenerfrühesten Vorzeit bis auf die heutigen Generationen nicht urkundlich nachgewiesenwerden kann; immerhin darf der germanische Ursprung ihrer mit Namen und Wappennach Livland gekommenen Vorfahren sowie der Geburtsadel und die Ritterbürtigkeit alserwiesen angesehen werden.
Speciflciren wir die in vorstehendem ausgedrückten Grundgedanken näher, so findenwir zunächst in der Allgemeinen Encyklopädie von Ersch und Gruber Th. I. Abthl. 2S. 381, dass man häufig glaubt, es sei erst im zwölften und dreizehnten Jahrhundertdie Sitte der Adeligen, Geschlechtsnamen von ihren Schlössern anzunehmen, bekanntgeworden; allein zuverlässige Urkunden z. B. vom Jahre 1037 in Hanselmanns Diplomat.Beweis von der Landeshoheit, Beil. Nr. IX p. 9, Nr. XI und Nr. XX p. 93 und 95;Theil I p. 364; vom Jahre 1089 bei Findlinger, Münsterische Beitr. III p. 79, auchGeschichte von Volmerstein in Westfalen p. 88, beweisen den früheren Ursprung dieserSitte. Hüllmann a. a. 0. p. 432 u. f. führt dafür eine Urkunde vom Jahre 1123 an,sowie viele spätere.
Wenn auch Moser in seiner Osnabrücker Gesch. Th. II p. 68 erwähnt, dass dieWappen älter als die Zunamen sind, so widerspricht dieser Behauptung Runde in seinem„Deutschen Privatrecht" § 387.
Eichhorn setzt in seiner Staats- und Rechtsgeschichte § 341 in der Anm. p. 591hinsichtlich des Ritterstandes den Gebrauch der Wappen zum Siegeln der Urkunden
!) Allg. Gesell, von C'arl von Rottek in Tal), zu p. 4 u. 5.
2 ) Staatslexikon oder Encyklopädie von Carl von Rottek und Carl Welcker, Altona 1835, Artikel: Adel.
3 ) Dr. Christian Thierbach, Gotha 1836, Üeber den germanischen Erbadel p. 50 u. f.