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gesucht. Hörigkeit (suitas) ist ein Begriff, der unendliche Modificationen leidet. Inderselben kann der Sohn des Königs so gut, als der Sohn des geringsten Menschen sein.QEs erscheint auch in Li vi and die (geistliche Macht) Kirche als die Quelle, von welcheralle Feudal Verbindungen (Verlehnungen) der liegenden Gründe und Aemter ausgingen,wobei sie sich der in Deutschland bereits ausgebildeten Grundsätze und Formen derFeudalverfassung und ihrer Terminologie bedient hat.
Die Hierarchie ist ganz auf feudalistischem Grund und Boden gewachsen undgab dem System vollends eine strenge Consequenz.
Nicht bloss Aemter wurden als Lehen vergeben, sondern man vertheilte denBesitz aller andern Dinge auf gleiche Art: Pfandrechte, Zölle, Fährgebühren, Zehnten,Accidenzien von Aemtern, sogar Besoldungen und Pensionen. In Livland findet manauch Verlehnungen der Kirchen aus den Jahren 1482 und 1530.-')
Der Papst bevollmächtigte den rigaischen Bischof; dieser nahm vom Kaiser Livlandzum Lehen und belehnte hinwieder seine Gefolgsmänner, den Ordensmeister u. s. w. s )
Es entstanden Vasallen in verschiedenen Abstufungen und in äusserst verschiedenerArt von Abhängigkeit, bis der ganze Staat aus Feudalverbindungen bestand.
Es bildete sich eine Stufenfolge der Mitglieder des Staates nach ihrem höherenoder niederen Geburtsstande, und von diesem wurde die Verschiedenheit der Kecliteoder der Fähigkeit zu denselben abhängig. Die Standesgleichheit und genossenschaftlicheTheilnahme an allen Rechten der zu einem Stande Gehörigen bildete die Eben-bürtigkeit.' 1 )
In den erwähnten Feudal Verbindungen war das Verhältniss des Adels sowohl zuder Staatenverbindung des ehemaligen Livlands selbst als auch gegen die einzelnen Ober-häupter dieser Staaten begründet und nach den Vorbildern seiner Mutterländer — Deutsch-land und Dänemark, vorzüglich aber Deutschland —• bestimmt.
In der „historischen Entwickelung der Lehre des kurländischen Rechts vonder gesammten Hand und dem Familien-Fideicommiss" heisst es: „Denn die Verhältnissedieses Landes (Kurland als Theil des ehemaligen Livland) während der Ordensherrschaft,die genaue Verbindung, in welcher der Orden mit Deutschland durch seinen Ursprungund seine politische Gestalt sowohl, als dadurch stand, dass die meisten Ritter, auchdie weltlichen Beamten des Ordens, von daher kamen, hatten nicht nur die Anwendungdes in Deutschland geltenden Rechts zur unmittelbaren Folge, sondern es musste geradedas Lehnsverhältniss sich in einem Lande ausbilden, wo der herrschende Stand ausfremden Eroberern hervorging" u. s. w. 5 )
Die Resultate der Forschungen anerkannter, verdienstvoller Gelehrter des Aus-landes, besonders in der Geschichte der Adelsverhältnisse in Deutscldand, lassen dasVorhandensein eines germanischen Erbadels schon seit den Zeiten des Tacitus (also
1) Mittermayer, Grundsätze des deutschen Privatreclits § 47.
2) Ilupel, N. Nord. Miscellen XVII p. 18 u. 20.
3) Joli. Gottfr. Arndt, Livl. Chronik, 1753 Halle, Tli. II p. 14 Anm. h, p. 15 u. 296 unter 1; Gadebuscli, Livl. JahrbücherTh. I p. 36 Anm. k; Reinli. v. Helmersen, Gesch. Livl. Adelsrechts, 1836, p. 7.
4) Mittermayer etc. § 44 p. 142; Eichhorn, Staatsgeschichte etc. § 286 p. 364.
3) Versuch einer Gesch. der Livl. Ritter- u. Landrechte — von Joli. Christoph Schwarte! — in Ilupels N. Nord. Miscellen Vu. VI; Helmersen a. a. 0. an vielen Stellen; Inland 1836, Nr. 14 p. 227 u. 228.