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1 (1887)
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Allgemeine Forschungen und Geschichte.

In dem am 7. Juni 1238 zu Stenby abgeschlossenen Vertrage zwischen Dänemarkund dem Deutschen Orden wurden für die früheren Ordensvasallen gewisse Garantienfestgestellt. Die erste bestand in dem Versprechen des Königs, aus den früheren Irrungenkeine Ansprüche gegen diejenigen zu erheben, die damals unter dem Banner des Ordensgestanden. Auf den Bruch dieses Versprechens war der Bann gesetzt, und zwar solltederselbe zuvörderst von den livländisclien Bischöfen ausgesprochen werden. Die voll-ständigste Sicherheit für die Person der Vasallen war damit gewonnen. Was den Besitzderselben betraf, so hatte der Orden nur 1895 Haken dem Könige zu unbedingtemEigenthum übergeben, so dass also alles übrige Land im Besitze der Vasallen ver-blieben war.

Die zm' Zeit des Schwertordens aufgenommene und bisher vervollständigte Land-rolle diente wohl den Ordenscommissarien dazu, den dänischen Bevollmächtigten die ge-naue Uebersicht der bestehenden Besitzverhältnisse vorzulegen, und ihnen jene 1895Haken anzuweisen.

Ob zu diesen letztern auch die Besitzungen derer gehören, die als eidbrüchigefrühere Vasallen des Königs für ihre Lehen keine Garantie haben konnten, lässt sichnicht bestimmen. Von den übrigen Vasallen waren dann die Wirländer sowohl in betreffihrer wirischen Lehen als wahrscheinlich auch der in Harri®, sicher gestellt, insofern sieLehnbriefe oder Kaufbriefe darüber besassen. Unter den eigentlich harrischen Vasallenmochten dann auch manche genügende Bürgschaft der Sicherheit erhalten haben, oder aufdieselbe infolge der Gnade des königlichen Stellvertreters zu rechnen in der Lagegewesen sein.

Um dies alles zu ordnen und jeder Eigenmacht und Gewaltthätigkeit den Grundzu benehmen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass Herzog Kanut sich einen Lehnliof ausvornehmen Dänen und Deutschen gebildet, die ihn nach ßevel begleitet, und vielleichtauch aus einigen Wirländern und Harriensern, die sogleich die Lehnsbestätigung erhaltenhatten. Zu den ersteren gehörte möglicher Weise unter anderen auch Ritter (Dominus)Tuko Wrang, zu den andern Ritter Eilhard etc. Das Resultat der in solcher Weisevorgenommenen Prüfung der Besitztitel war, wie wir aus der Landrolle erkennen können,dass in Harrien, namentlich aber in Repel, sogar in dem wirländischen Antheile dieser