Friedrich von Brandenburg, auf Heinrich (93), den Statthalter undRathgeber des Markgrafen Albrecht Achilles, auf den Deutschordens-komthnr Christoph ((((() zu Ragnit, auf Domherr Werner (33), denStifter des Spitals zu Hollfeld, auf Iobst Bernhard (329), den Stifterdes Aufseßschen Seminars zu Bamberg, auf den gelehrten DomherrnPeter (((s((), den Freund Schwarzenbergs, auf den gelehrten Caspar((63), den Hofmeister und Hofrath des Markgrafen, auf Jakob (223),den Verfasser der ältesten Aufseßschen Stammchronik, auf den reichen CarlSiegmund (239), den Stifter des Familienfideikommisses und Erbauerdes Schlosses Freienfels und der Kirche daselbst, auf Christoph Daniel(239), den Wiedererbauer des Schlosses Rnteraufseß, auf Carl Hein-rich (299), den Erbauer der Carolsburg zu Gberaufseß, auf WolfAchaz (22((), den Gründer der protestantischen Pfarrei Mengersdorf,auf Christoph Ludwig (3^7), den Erbauer der protestantischen Kirchezu Aufseß, auf die tapferen kaiserlichen General-Feldmarschälle und(Obersten Christoph Wilhelm (307), Carl Dietrich (3(s5) und VeitCarl (33P und endlich auf Hans ((((5), den Stifter und Gründerdes germanischen Nationalmuseums, den Gründer des AufseßschenArchivs, den gelehrten und energischen Verfechter der Rechte derFamilie, blicken.
Die französische Revolution, die großen Kriege am Anfange diesesJahrhunderts und die der Aufhebung des deutschen Reiches imJahre (306 vorangegangenen Okkupationen Preußens und Bayernshatten die Aufseßschen Besitzungen bald der ersteren, bald der letzterenMacht unterworfen. Die Aufseß waren Bayern geworden, welchedie mit solchen Veränderungen nothwendig verbundenen Unannehm-lichkeiten und Nachtheile, .bald aber auch die Segnungen der neuenRegierung und der bayerischen Verfassung und Gesetzgebung verspürensollten.
Die bayerische Verfassung von (3(3 räumte zwar den Adeligennoch Vorrechte ein, nämlich das Recht, die ihnen zukommenden Titelund Wappen zuführen, kraft der Siegelmäßigkeit Privaturkundenin eigener Sache auszustellen, ihre Söhne als Kadetten in die Armeeeintreten zu lassen, nur bei deu Gerichten zweiter Instanz in Zivil-sachen belangt zu werden, allein fähig zu sein, Fideikommisse zuerrichten, dann das ausschließliche Recht gutsherrlicher Gerichts-barkeit (patrimonialgerichtsbarkeit), eine besondere Vertretungihres Standes in den Landtagen und das ausschließliche Recht, Lehenzu erwerben.
Alle diese Rechte konnte aber nur Derjenige ausüben, der in dieAdelsmatrikel eingetragen war, was im Jahre (3(3 geschehen ist.