— 173 —
über den ersten Stand liefert. Ein Vergleich zwischen den An-gaben vor und nach dem genannten Zeitpunkt wird möglicher-weise dadurch fehlerhaft, daß sicher nicht wenige von den indiesen Landesteilen wohnenden Adligen mit der Abtrennung der-selben es vorzogen, lieber in ihr Mutterland überzusiedeln, alsunter fremdes Szepter, und besonders russisches, zu gehen. DasAusgangsjahr für eine Untersuchung über den Zuwachs desAdels ist somit 1815, wo nach den Stürmen, die das Land kurzvorher betroffen, und der Verwirrung, die dieselben auch auf demGebiete der Volkszählungen angerichtet hatten, Ruhe eintrat.Die offiziellen Angaben für das zuletzt genannte Jahr und zweiandere über die Anzahl adliger Personen weisen folgende Ziffern auf:
Jahr Anzahl Adliger °/ 0 der Volksmenge
1815 9681 0,39
1830 10458 0,36
1855 11 742 0,32
und nach unserer Zählung für:
1895 13 io 5 0,27
Aus diesen Zahlen scheint hervorzugehen, daß die Massedes Adels im letzten Jahrhundert in absoluter Zahl zugenommen,im Verhältnis zur Volksmenge dagegen abgenommen habe. Ichsage scheint, denn diese Zahlen lassen sich nicht gut vergleichen— da dies etwas mit etwas Andersgeartetem vergleichen hieße —vor allem aber nicht die letzte mit den vorhergehenden. In derZwischenzeit zwischen jeder dieser Zählungen ist der Adel durchHinzutreten neuer Geschlechter gewachsen. Am stärksten istdieser Zufluß in den beiden früheren Perioden gewesen. Inder Zahl vom Jahre 1895 sind wiederum eine Menge Personeneingeschlossen, die bei den offiziellen Zählungen wahrscheinlichgar nicht, oder nur zum Teil zum Adel gezählt worden waren.Diese Ziffern jetzt zu einer vollen Vergleichbarkeit zu rekon-struieren, ist betreffs der drei früheren Zählungen nicht möglich,und auch nicht notwendig. Dagegen stehen keine Schwierig-keiten dem entgegen, unsere eigene Ziffer auf ein, wenigstensungefähr mit der unmittelbar vorhergehenden Zählung, vergleich-bares Maß zurückzuführen. Sie muß zu diesem Zwecke um1288 Personen 1 ) verringert werden, wo dann 11817 Individuen
1) Unter diesen sind 462 nach der Regierungsform § 37 geadelten Geschlechternangehörende bürgerliche Personen; der Rest sind solche Adlige, die in einen nied-rigeren Stand herabgesunken sind. Keine dieser Kategorien ist bei früheren Volks-zählungen dem Adel zugezählt worden.
.L
yiTriniM^yHlli 1 ilh nii— miihwiiiiiiwi iiJWMniil lu I liliimmn '