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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
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auf einem Tage zu Zürich den von Hallwyl einerseits, den Stockar und denBinarer anderseits, in ihren Klagen und Rechtfertigungen anhören, und ent-nehmen ihrem aufgesetzten Vertragsbrief vom 30. Octobcr 1571 81 ) verschiedenestreitig gewesene Punkte und deren Erledigung. Die Meyerherren hatten denAVeibel des Dorfes Oberwinterthur von sich aus und ohne Begrüssung desVogtherrn seines Amtes enthoben, und einen Andern an seine Stelle gesetzt,was nach Hallwyl's Meinung ihm als Vogt- und Gerichtsherrn zugestandenhätte, da die Gemeindsgenossen ihm als solchem zu schwören und huldigenhaben. Dagegen wenden die Meyer Stockar und Blaarer ein, dass ihr Vor-gänger, der von Goldenberg, als Inhaber von Meyeramt und Vogtei gegenüberder Gemeinde das Recht erhalten und ausgeübt hätte, nach seinem Gefalleneinen Weibel zu ernennen; es werde aber in den betreffenden Documentennicht erwähnt, ob er hiezu von des Meyeramtes wegen oder von der Vogteiwegen befugt gewesen sei. Diese etwas kitzliche Frage wird von denSchiedsleuten in der "Weise umgangen, dass gesprochen wird, der von denMeyern erwählte Weibel, insofern er tauglich, dürfe im Amte verbleiben, sollaber dem von Hallwyl auf dessen Begehren ebenfalls huldigen und schwören.Wenn aber dieser Weibel mit Tod abgehe, oder dienstuntauglich werde, sosollen Vogtherr und Meyerherren gemeinsam einen neuen erkiesen. Könnensie sich bezüglich desselben nicht einigen, so soll - ein neues Hineinziehen

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des Vertreters der Landeshoheit in die Befugnisse der niedern Gerichtsherren der Landvogt von Kyburg sie darum entscheiden. Im Weitern werden diein dem Entscheide von 1570 aus einander geschiedenen Competenzen vonMeyeramt und Vogtei, also des grundherrlichen und vogteilichen Gerichtes,bestätigt mit der Erläuterung und dem Anhang,so die Gemeind oder anderesonderbahre Personen mit der Meyerherren Gebotten, so zum ersten gand"(also die unterste Instanz bilden)ihr Vorhaben und Rechtsame nicht erlangenmöchten und umb solliche Sachen wytern Schirms bedörfften, dass sie dannden Vogtherrn umb seine Gebott anrüffen und derselbig dann ihnen seineGebotte auf 3, 6 und 9 u gahn lassen, wie hoch er dann zu straffen hat."

Ferner klagt Dietrich von llalhvyl, dass die Meyerherren die Tavernezu Oberwinterthur ansprechen, und sie nach ihrem Gefallen zu verleihen meinen,während dieses Recht ihm zustehe, da die Tavernenrechte aller Orten demVogt- und Gerichts-Herrn gehören, wie denn auch die Öffnung sage, dass derVogtherr zu erlauben habe, Wein zu schenken. Stockar und Blaarer wendenhiegegen ein, dass sie den Wirth, wenn er mit Speise und Trank nicht handle,wie er schuldig, um 3 jj zu büssen haben. Da nun doch die Busse ihnenzufalle, haben sie ihres Vermeinens auch das Recht, die Taverne zu besetzen.In diesem Punkte entscheiden die Schiedsleute zu Gunsten Ilallwyls als Vogt-herrn, dass er die Taverne zu verleihen habe, ohne dass damit den Bussender Meyer Eintrag geschehen soll.

Endlich bilden noch einen streitigen Punkt die jungen Hühner, die vonetlichen Gütern vermöge des Hofstattrodels zu geben sind, dessgleichen die200 Eier, welche von den beiden Holzförstern vom Limperg und Andelbucheingezogen werden, und welche Hühner und Eier beide streitigen Partheienansprechen. Hier wird entschieden, dass die Fastnacht- oder Hofstatt-Hühnersummt dem Hofstatthaber, wie schon im Vertrage von 1570 bestimmt, demVogtherrn bleiben sollen. Die jungen Hühner dagegen, die von etlichen Güternentrichtet werden, wie auch die 200 Eier, sollen dem Meyerherrn, dieweil erüber Erb und Eigen zu richten hat, zukommen.

Zu den Schicksalen der Goldenbergischen Erbschaft zurückkehrend, wovonwir ein Stück, die Vogtei Oberwinterthur, bereits in andere Hände alsdie der Goldenbergischen Erben übergegangen wissen, sehen wir nun im Jahre