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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
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unbekannten Gründen auf den edeln festen Dietrich von HaÜwyl, Vogt zuGüttingen und Inhaber des nahen Schlosses Irlegi, übertragen worden war.Hatten bis dahin die Inhaber der gesammten niedern Gerichtsbarkeit in Ober-winterthur doch nur mit der hohen Gerichtsbarkeit, d. h. mit dem Landvogteauf Kyburg als deren Träger, Competenzconflicte auszutragen-gehabt, so warnun die Gelegenheit zu Händeln auch zwischen den Besitzern der zweierleiniedern Gerichtsstäbe gegeben, und es genügte ein einziges Jahr nach demTode des letzten von Goldenberg, um solche Händel ausbrechen zu lassen, undden bereits berührten Entscheid zürcherischer Rathsmitglieder notlnvendig zumachen. Dieses Aktenstück bietet uns aber die Gelegenheit, in die verschiedenenBefugnisse des Meyeramtes und der Yogtei einen Blick zu thun. In ersterLinie drehte sich der Streit um einige Kernen-, Haber- und Geld-Zinse, vondenen der von Hallwyl meint, sie gehören zu seiner Vogtei, während dieGegenpartei behauptet, sie hängen mit dem Meyeramte zusammen. Da nunsowohl Yogtei als Meyeramt als auch die Güter, ab denen die streitigen Zinsefliessen, in der Grafschaft Kyburg unter der Landeshoheit Zürichs liegen, wirdder Handel vor Burgermeister und Rath von Zürich gezogen, und in derenNamen von den bereits genannten Schiedsleuten entschieden. Der Abt vonPetershausen, den der Streit ebenfalls etwelchermassen angeht, ist bei derVerhandlung durch die frommen fürnehmen und weisen Wilhelm Hager undPeter Burgknecht, seinen Amtmann und Kanzler, vertreten. Als BeiständerDietrichs von Hallwyl figuriren die edeln festen fürnehmen und weisen HansUlrich Bletz von Rotenstein und Wilhelm Hermann, des Grafen von Pürsten-berg Hofmeister und Landschreiber, und als Beistand der Blaarer und Stockardes gnädigsten Herrn von Constanz Amtmann in Zürich, der edle und festeCaspar Krieg von Bellikon. Da in der Oberwinterthurer Öffnung befundenwird, dass die streitigen Kernen-, Haber- und Geld-Zinse vom Kehlhof undab der Hub von jeher zu Vogtrecht gegeben worden sind, ebenso von denHofstätten zu Oberwinterthur etwas Haber, ein Tagwen und ein Pastnachthuhn,so wird diess Alles dem Yogtherrn von Hallwyl, nicht dem Meyer, zugesprochen.Was aber die Widern und die halb Widern zu Oberwinterthur an Kernen undHaber zu leisten haben, soll den Inhabern des Meyeramtes zugehören. Da inder Öffnung von Oberwinterthur mit Bezug auf den Gerichtszwang nicht ge-nügende Auskunft darüber enthalten ist, welche Gerechtigkeit dem Meyer undwelche dem Yogtherrn zustehe, wird bei dieser Gelegenheit auch diese offenePräge gleich zur Erläuterung gezogen, und dahin entschieden: Es sollen dieBesitzer des Meyeramtes in Oberwinterthur zu richten, zu gebieten und zustrafen haben um 3, 6 und 9 Schilling, und zwar in Allem, was Zwing undBann, Ehfaden, ohehafte Sachen in Holz und Feld, desgleichen Käufe, so wieStreitigkeiten um Erb und Eigen antrifft; höhere Bussen dagegen und dieBestrafung der kleinen Frevel bis auf 3, 6 und 9 u stehen der Vogtei, wasdarüber hinausgeht, dem Hause Kyburg zu. Wenn der Meyer Herbst- oderMaien-Gericht halten will, soll er solches dem Yogtherrn und dem Landvogtauf Kyburg acht Tage vorher anzeigen.

Die Schiedsleute in diesem Handel mochten überzeugt sein, ihr Bestesgethan und einen dauernden Frieden zwischen den Schlossherren von Hegi undvon Mörspurg zu Stande gebracht zu haben; allein es war dem nicht so. DesAnlasses zu Uebergriffen von der einen und Beschwerden von der andernSeite war so viel vorhanden, dass der Spruch von 1570 bei weitein nicht inalle Fragen und Verhältnisse, die zu Reibereien führen konnten, hineingezündetund für die Dauer Licht gebracht hatte. Wir sehen also schon im folgendenJahre den Burgermeister Kambli, fünf Räthe und den Stadtschreiber von Zürich