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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
Entstehung
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15. Jahrhunderts ausgestorben. Tu den Besitz von Schloss Liebenfels war um1470 das Geschlecht Lanz, Constanzisclien Patrizieradels, gelangt, dessen Sprossensich nun Anfangs Lanz von Liebenfels, dann von Liebenfels, genannt Lanz, undendlich kurzweg von Liebenfels nannten. Diese Herren von Liebenfels zweiterOrdnung gehörten noch im 18. Jahrhundert, wo sie Liebenfels verkauft hatten,und auf verschiedenen adelichen Gütern im Hegau sassen, zur freien Reichs-ritterscliaft, nannten sich nach deren damaliger Uebung Freiherren, zähltenunter ihren Sprossen Domherren in Constanz und Stiftsdamen im adelichenStifte Schännis, sind aber heute ebenfalls erloschen.

Die Ehe des Junkers Joos von Goldenberg mit der Jungfrau Anna vonLiebenfels wurde nach damaliger Uebung im Beisein der beidseitigen adeliehenVerwandtschaft und Freundschaft beredet und beschlossen, und ein weitläufigerEhecontract mit allen möglichen Stipulationen aufgesetzt, der uns noch erhaltenist. Das Aktenstück beginnt wie folgt:

Inn dem Nammen der liayligen Vntzerthaylten Dryualtigkait Gott, VatterSon vnd dess Hayligen Gaists Amen sige kundt vnd zu wüssen meniglichemmit disem brieue Das Gott dem Almechtigen zu Lob vnnd Eeren, der denhayligen Eestand zu vnnderhaltung menschliches geschlechts, ouch vmb merunglieb vnd fründtschafft vnnder den mentschen selbs vffgesetzt vnd würdiglichzehalten gepotten hatt Zwüschent dem Edlen Vesten Junckher Josen vonGoldenberg zu Mersperg an ainem vnd der Edlen Dugentrychen JungfrowenAnna von Liebenuels, ein Ilürat vnd Machelschafft dess würdigen Sacramentsder hayligen Ee In bisin Irer zu baiden sydten gutten Fründcn vnd Günnernhernach bestimpt, abgeredt vnd beschlossen worden, Inmassen als hernachvolgt Namblich das gemelter Junckher Joss von Goldenberg bemelte JungfrowAnna zu sinem Eelichen gemachel vnd Husfrowen vnnd hinwiderumb Jung-frow Anna von Liebenuels gedachten Junckhern zu Irem eelichen mann vndzu dem Sacrament der hailigen Ee nemmen vnd haben soll, wie sy dann anhüt dato gethan vnd sich zusamen verpflicht vnd versprochen haben, ouchsolliche Machelschafft vnd Ee mitt dem Ivilchgang vnd Eelicher biwonung nachChristenlicher Ordnung, wie sich gepürth erstatten vnd voltziechen sollen" u. s. w.Nach dem weitern Wortlaute des Documentes soll nun Joos von Goldenbei'gall sein liegendes und fahrendes Gut in die Ehe bringen, und Anna vonLiebenfels innert Jahresfrist nach dem Beilager aus der Verlassenschaft ihrerbereits verstorbenen Eltern 2500 Gulden, zudem soll sie von ihren Brüdernmit Kleidern und Kleinoden nach Adels Brauch und Gewohnheit ausgestattetwerden. Nach vollzogener Ehe, oder wie die alte Formel lautet, wenn dieDecke die beiden Eheleute beschlossen hat, soll Joos von Goldenberg seinerohlichen Gemahlin dreihundert Gulden und eine Kette im Werthe von hundertGulden als rechte Morgengabe geben, und ihr für diese wie auch für ihreMitgift aus seinem Vermögen gehörige Sicherheit leisten. Nach einem vondem Vater der Braut, Junker Hans Jakob von Liebenfels, bei Lebzeiten vordem Landvogte im Thurgau aufgerichteten Testament hatten Anna und ihreSchwestern sich verpflichtet, wenn ihre beiden Brüder in Gütergemeinschaftbleiben und der eine von ihnen stürbe, keinen Anspruch auf dessen Erbschaftzu machen, sondern letztere dem überlebenden Bruder ohne Widerrede zuüberlassen und nur dann Erbsansprüche zu erheben, wenn der eine Bruderohne Kinder sterben sollte, nachdem er und sein Bruder ihr Gut bereitsgetlieilt hätten. Diese frühere Abmachung wird auch im Ehebrief neuerdingsgutgeheissen. Sollte Joos von Goldenberg vor seiner Frau und ohne Leibes-erben sterben, so gehört der Wittwe ihre Heimsteuer von dritthalbtausendGulden, all ihr zugebrachtes Gut, ihre Kleider, Kleinode, Ringe, Ketten,