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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
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sein mochten, zu Bändeln gekommen. Adam Ledergerwer von Wyl und seinBrudei'ssohn Hans Ledergerwer hatten Hansen Meyer von ebendagar ver-ächtlich und schmachlich" gehalten, so dass zwischen Hans Ledergerwer undHans Meyer Friede geboten werden musste und geboten wurde. Ob auchvon Adam Ledergerwer Friede genommen worden war, konnte bei Behandlungdes Falles nicht mehr ermittelt werden, dagegen war unzweifelhaft, dass inseiner Gegenwart von den beiden Andern Friede genommen worden war, under also den Streithandel als einegefridete" Handlung hätte ruhen lassen sollen.Nun hatte sich Hans Meyer zur Verhütung weitern Unfalls mit Etlichen vonWyl auf den Heimweg gemacht, und ritt auf der Strasse der Heimat zu, alsAdam Ledergerwer nachkam, sich bei Vorübergehenden erkundigte, ob Meyervoraus sei, und auf den bejahenden Bescheid hininn Hängst gestochen undIm nachgerannt" bis er ihn erreicht, worauf er ihn auf dem Feld, genanntKreuzen (heute Grüzen), in der Grafschaft Kyburg hohen und des von Golden-berg niedern Gerichten mit gewaffneter Hand anfiel. Es entspann sich einkleines Reitergefecht, wenigstens ein Kampf zwischen zwei Reitern, in welchemder angegriffene Hans Meyer sich aber seiner Haut so kräftig wehrte, dassLedergerwer erheblich verwundet wurde. Dieser üeberfall auf offener Reichs-strasse, nachdem von den beiden Partheien Friede genommen worden, und dieeine Parthei der andern vorsichtig aus den Augen gegangen war, war Anfangsvor das Gericht Hansen von Goldenberg zu Oberwinterthur zur Ahndung ge-kommen; allein der Landvogt von Kyburg, Heinrich Thommann, oder seinVertreter, hatte die Beurtheilung des Falles für sich beansprucht, und die Richtervon Oberwinterthur hatten wohlweislich die Entscheidung, wem die Recht-sprechung und Busse in diesem Frevel zustehe, an Burgermeister und Rathvon Zürich gewiesen. Auch in diesem Falle behielt die Landvogtei die Ober-hand, indem Burgermeister und Rath mit Urkunde vom 22. April 1560 74 )entscheiden,dass dieser verdaaclitliche Hochmut vnd fridbrüchige Handlungnitt den niedern Gerichtsherren, sonders on alles mittel der hochen Oberkeit(als die so die frygen landtstrassen zu schützen vnd zu schirmen schuldig,ouch davon Zoll vnd gleit Innemmend) zu biissen vnd zu straffen zustaan vndin disem Fal der Grichtsherr von Goldenberg syner Anforderung abgewysstwerden sol." Gleichzeitig wurde gesprochen, dass Adam Ledergerwer fürseinen Frevel dem Vogt zu Kyburg als der hohen Obrigkeit 50 ü zu Strafeund Busse, Hansen Meyer aber sowie dem Vogt von Kyburg alle gehabtenKosten entrichten und abtragen solle.

Nach derartigen Dernüthigungen in seiner Stellung nach Aussen alsGerichtsherr mochte Hans von Goldenberg seine Freude vorzugsweise im Innernseines Hauses suchen und finden, wo ihm eine Schaar von mindestens fünfKindern erblüht war, die drei Söhne Joos, Egolf und Arbogast (letzterer nachdem Kirchenpatron von Oberwinterthur so genannt), und die beiden TöchterMargaretha und Elsbeth. Als in der ersten Hälfte der 1560er Jahre JunkerHans seine Augen zum ewigen Schlaf geschlossen hatte, und die fünf Ge-schwister die Erbschaft antraten, mochte wohl männiglich auf ein lustigesFortblühen des alten ehrlichen Stammes zählen und keiner vermuthen, dassmit Junker Hans der letzte Familienvater aus dem Ritterhause von Goldenbergzu Grabe auffangen sei. Um so eher durfte man auf weitere Fortdauer des

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Geschlechtes hoffen, als 1565 Joos von Goldenberg zur Ehe mit Anna vonLiebenfels schritt. Das Fräulein, das er sich erkoren, war nicht dem Ritter-geschlechte entstammt, das im 13. und 14. Jahrhundert die noch heute sehens-werthe Burg Liebenfels bei Mammern besessen hatte. Diese eigentlichen undursprünglichen Herren von Liebenfels waren Ende des 14. oder Anfangs des