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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
Entstehung
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Silbergeschirr,Gepend",Gestiich", verschroten Gewand, die Morgengabe,die Hälfte des von dem Ehepaar gemeinsam erhaltenen und ein Drittheil desschon früher bei Joos von Goldenberg vorhanden gewesenen Hausrathes. ImHausrathe sollen indessen Silber und Gold nicht inbegriffen sein. Doch sollihr ein standesgemässes Trink- und Silbergeschirr zufallen. Endlich werdenihr für diesen Fall 1000 Gulden aus dem Vermögen ihres verstorbenen Ehe-mannes zu lebenslänglicher Nutzniessung bestimmt, die nach ihrem Abscheidenwieder der Sippe ihres Mannes zufallen. Stirbt die Frau vor dem Manne ohneLeibeserben, so gehört ihm all sein Zugebrachtes, und die lebenslänglicheNutzniessung von 1000 fl. ihrer Heimsteuer; alle ihre übrige Verlassenschaftfällt an die Liebenfelsische Sippe. Wird die Frau Wittwe und ist sie nichtgeneigt, länger in ihres verstorbenen Mannes Haus zu wohnen, so gebührenihr jährlich zwanzig Gulden für die Behausung. Hinterlässt Junker Joos seineGattin als Wittwe mit Kindern, so darf sie, so lange sie im Wittwenstandverbleibt, in ihrer beider Gut sitzen bleiben, in ihrem und der Kinder gemeinemNutzen, und das Beste und Wägste damit schaffen von männiglich ungehindert;nur soll sie gehalten sein, vier nächsten Verwandten der Kinder, zweien vonVatermag und zweien von Muttermag, jährlich gehörige Rechnung abzulegen.Fände sich nun, dass sie übel wirtliscbaftete, oder sollte sie bei den Kindernnicht mehr bleiben, und ihren Stand, sei es zur Geistlichkeit oder Weltlichkeit,ändern wollen, so sollen Mutter und Kinder des Guts halber von einandergesondert werden. In diesem Falle gebühren ihr ihre Heimsteuer und ihrZugebrachtes, Kleider, Kleinode, Ringe, Ivetten, Silbergeschirr,Bethgewath",Gepend*), Gestüch**), verschroten Gewand und was zu ihrem Leibe gehört,ihre Morgengabe, das Ehebett, die Hälfte des den Eheleuten gemeinsam zu-gekommenen und ein Drittel des schon vorher dem Manne zugehörig gewesenenHausrathes, endlich 1000 fl. zu lebenslänglicher Nutzniessung, welche 1000 fl.nach ihrem Tode auf ihre Kinder übergehen. Bleibt sie im Wittwenstandmit ihren Kindern zusammen, und es wird eines der letztern erwachsen undreif für Kloster oder Mann, so soll es unter Beistand der nächsten Verwandtenvon beiden Seiten nach Massgabe des vorhandenen väterlichen und mütterlichenGutes angemessen ausgesteuert werden,doch were sach der Kinnden ains,Knaben oder Döchtern wider Ir muter vnd fründschafft willen mannete oderwybete, oder sich sonnst so schädlich vnd vneerlich hielte, soll es an der muttervnd dess Vaters nechsten friinden vnd vögten ston, was demselben Kind werdensoll, diewyl das muetterlin lept." Aehnlich lauten die Stipulationen für denFall, dass Anna von Liebenfels mit Hinterlassung gemeinsamer Kinder vorihrem Manne stürbe. Im Falle einer Wiederverheirathung des Mannes soll erden Kindern das gesammte mütterliche Gut sammt der Morgongabe aus-genommen die 1000 fl. Nutzniessung herausgeben. Mit der Morgengabekann Anna von Liebenfels frei schalten und walten nach Morgengabs-Recht.Ueberlebt eines der beiden Ehegatten das andere und alle gemeinsamen Kinder,so fallen ihm von dem Kinde, welches zuletzt ohne Leibeserben mit Tod abgeht,500 fl. in Ewigkeit zu. Das ungemein weitläufige Aktenstück schliesst wie folgt:

Vnnd insonderhait ist hierinnen beredt, das obgenannte baide Eementschensich mittainandren halten sollen, wie frommen Eelüthen gepürth ouch AdelsBruch vnd gewonhait ist, vnnd Je ains dem andren trüw vnd Eeliche pflichtbewysen soll, Geuerdt vnd Arglist harinnen vermitten. Vff sollichs hatt dervorgenannt Joss von Goldenberg für sich vnd sine Erben, Sodann Anna von

*) Gepend = Gebänd, aus ge- und Band: Kopfputz der Frauen, besonders Stirn-und Wangenbinden.

**) Gestüch, aus ge- und Stuehe, welches Letztere besonders weite herabhängendeAermel an der Frauen Kleidung, daneben auch Schleier und zuletzt Schürze bedeutete,