Druckschrift 
Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
Entstehung
Seite
24
Einzelbild herunterladen
 

24

Dieser Streithandcl wurde von den Verordneten des Rathes zu mehrerenMalen und unter sorgfältiger Benutzung aller von den Parteien eingelegtenSchriften, Offnungen, Verträge, Briefe und Siegel erwogen, und schliesslich inallen Theilen zu Gunsten der Landvogtei und gegen den Junker von Golden-berg entschieden, worüber Mittwoch nach dem Maitag 1542 der LandvogteiKyburg Brief und Siegel zugestellt wurden. 72 )

Wir haben absichtlich diesen Streithandel in aller Ausführlichkeit mit-getheilt, um daran klar zu machen, wie zahlreich die Anlässe zu Conflictenzwischen der niedern und hohen Gerichtsbarkeit waren, und in welchen prak-tischen Fällen hauptsächlich beide Instanzen in Differenzen unter sich zu gerathenpflegten.

Von Interesse für die Rechtszustände des 16. Jahrhunderts dürfte auchein anderer 1550 vorgekommener Rechtsfall sein, über den uns ebenfalls ur-kundliches Zeugniss vorliegt. Bastian Schuppisser von Oberwinterthur hatteals Beistand seines Neffen, Junghans Schuppisser, gegen Cunrat Kaufmann,genannt Vischel - , des Letztern Stiefvater, vor Hansen von Goldenberg Gerichtzu Oberwinterthur eompariren müssen, und in währender Gerichtsverhandlungseinen Gegner Kaufmann einen Lügner gescholten, wesshalb er nach Golden-berg's Meinung ihm als Gerichtsherrn, und zwar wohl als Vogtherrn, da essich um ein Vergehen handelte, während der ursprüngliche Rechtshandel, dersich wahrscheinlich umErb und Eigen" drehte, eigentlich das Meyeramtangehen mochte, straffällig sein sollte. Dessen weigerte sich Schuppisser undvermeinte,wie das Gricht verbannen vnd die Öffnung wise, Also vnd nitwiter, sölte er mit sollichen worten gefreflet haben, vnnd mit dryg Schillingenbüssen". Allein der Landvogt von Kyburg, damals Ytelhans Thumysen,war anderer Meinung und der Ansicht, da Schuppisser mit seines BrudersSohn im Recht gestanden, sollte der von Goldenberg keine Gewalt haben,den Uebelthäter zu strafen, sondern die Strafcompotenz in diesem Fallevon wegen der hohen Obrigkeit dem Hause Kyburg zufallen. Dieser Spangelangte vor Burgermeister und Rath von Zürich als höchste Instanz, und wurdevon Diesen nach Anhörung der Partheien und einlässlichem Studium des Graf-schaftsrechtes und der Oberwinterthurer Öffnung dahin entschieden, dass, inBerücksichtigung des Umstandes, dass die Scheltungvor vnnd Im Rechtennbeschehen" also in währender Gerichtssitzung gethan worden, der Frevelzu Erhaltung und Beschirmung Gericht und Rechtens nicht dem von Golden-berg als niedern Gerichtsherrn, sondern dem Vogt auf Kyburg von der hohenObrigkeit wegen zur Bestrafung und Büssung zu und heimerkannt sein, undsomit der Landvogt den Schuppisser höher und theurer als um 9 S Straf-grenze des Vogtherrn von Oberwinterthur strafen und die Busse von ihmeinziehen solle. Das darüber aufgesetzte Document datirt vom Mittwoch den26. November 1550. 73 )

Ein vom letzten Tag Julii 1551 datirter Lehenbrief des Grafen Friedrichzu Fürstenberg, Heiligenberg und Werdenberg, Landgrafen in Baar und Herrnzu Hausen im Kinzigerthal, zu Gunsten des edeln vesten Hans von Goldenbergzu Mörsperg um die Vogtei und Gerichte zu Oberwinterthur bedarf keinereingehendem Erwähnung.

Den letzten uns bekannten Fall, wo die von Goldenberg als niedereGerichtsherren mit der Landvogtei Kyburg in Conflict kamen, berühren wirhier desshalb auch noch, weil er geeignet ist, uns einen Blick in das Lebendes 16. Jahrhunderts thun zu lassen. Bei einem Abendtrunk im Wirthshauszum goldenen Kreuz in Winterthur war es zwischen einigen Bürgern von Wylin des Fürstabtes von St. Gallen Gebiet, welche wohl zum Markte hergeritten