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somit erachte er, dass nicht ihnen, sondern der Obrigkeit, die dergleichen zuroformiren, zu verhindern und zu strafen habe, auch die bezüglichen Bussengebühren. Zum Dritten erhebt der von Goldenberg die Beschwerde, dass derLandvogt kraft eines hinter dem Bücken der Goldenberger zu Winterthurerrichteten Vertrages, sich unterstehe, ihm in die Bussen der Eulach halbEingriff zu thun, während doch er, Hans von Goldenberg, bei Errichtungfraglichen Vertrages nicht gewesen und auch nicht in denselben gewilligt, dieEulach durch seine Gerichte fliesse, und desswegen die Bussen der Eulach halbvon je her ihm gehört haben und auch bleiben sollten. Hinsichtlich dieserBoschwerde macht der Landvogt geltend, dass "Wasserflüsse, Bäche und Bünsedem "Wildbann zugehörig und unterworfen, und kraft desselben von der hohenObrigkeit zu schirmen seien. Zudem haben die von Winterthur das kaiserlichePrivilegium, dass sie über die Eulach von Waltenstein herab bis in ihre Gerichtezu Schirmherren nehmen und wählen können, wen sie wollen. Nun haben sieden Landvogt auf Kyburg Namens der Obrigkeit zum Schirmherrn der Eulachbezeichnet, und mit ihm einen darauf bezüglichen Vertrag gemacht, die Bussenfestgesetzt, und Brief und Siegel darum ausgefertigt, zu welcher Handlung esunnöthig gewesen, den von Goldenberg zu berufen, da er der Flüsse und desWildbanns halber in der Umgegend nichts zu gebieten oder verbieten habe.
Zum Vierten beschwert sich Hans von Goldenberg über den Landvogt,dass dieser zuwider der Öffnung, wenn ihm „verlümbdet oder argwönig Per-sonen" (also eines Verbrechens verdächtige Leute) in des Goldenbergers Gerichtenangezeigt werden, gegen solche von Obrigkeits wegen einschreite, ohne ihndarum zu begrüssen, während doch der Herr auf Kyburg derartige Persön-lichkeiten aus des Gerichtsherrn niedern Gerichten von diesem „mit Bechtbeziichen" —■ also wohl durch Vermittlung des Gerichtsherrn sich ausliefernlassen — sollte. Dagegen erwiedert der Landvogt, wenn ihm ein Uebelthäterin des von Goldenberg Gerichten gelaidet werde, könne er nicht — was sichübrigens auch nicht geziemen würde, und nicht der Grafschaft Brauch sei, —zuerst den niedern Gerichtsherrn um Becht ansuchen, da sonst der Uebelthäterentronnen sein möchte, ehe er, der Landvogt, diess zu Stande gebracht hätte,was doch der hohen Obrigkeit Abbruch thäte, dem Landesbrauch zuwider wäre,die Meinung der Öffnung nicht sei, und auch nicht so von Alters her komme,sintemalen er der hohen Obrigkeit und des Halsgerichtes Brauch frei auszu-üben das Becht habe, und keinen niedern Gerichtsherrn darum zu begrüssenschuldig sei. — Endlich beschwert sich der von Goldenberg darüber, dass derLandvogt prätendire, wenn der Junker ab Mörspurg ein Gericht abhalten undüber die Bussen richten wolle, solle er den Landvogt oder dessen Weibel undAmtleute dazu berufen, was doch gegen den alten Brauch und unbillig sei,da er Goldenberg doch seine freien Gerichte und die Befugniss habe, zu richten,wann es ihm passe und bequem sei, und da seine Bichter wohl im Stande seien,einen Handel an den Landvogt zu weisen, insofern dieser Handel die hohenGerichte berühre. Mit Bezug auf diesen letzten Klagepunkt beruft sich derLandvogt darauf, es sei in der ganzen Grafschaft Brauch, dass man den Land-vogt oder seine Amtleute berufe, wenn man um Frevel und Bussen richtenwolle. Auch er, Landvogt von Cham, und der von Goldenherg hätten sichdahin geeinigt, dass Letzterer es dem Landvogt oder seinen Amtleuten an-kündigen werde, wenn busswürdige Sachen vorhanden seien. Wenn dann etwaszur Behandlung komme, wovon der Landvogt oder sein Anwalt der Meinungsei, dass die Strafe der hohen Obrigkeit zustehe, so wolle man auf ein Urtheilnebst Erläuterung abstellen; finde sich dann eine der beiden Gerichtsbarkeitenin ihren Beeilten verletzt, so wisse sie, wo sie ihr Becht zu suchen habe.