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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
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predigte, ein Prinzip, das dann freilich von Schwärmern weiter ausgedehnt undzum Zerrbild verunstaltet wurde, einen solchen Blick lässt uns ein Yorfallthun, der aus dem Jahre 1542 berichtet wird. 71 ) Hans von Goldenberg,Yogtherr zu Oberwinterthur, wollte laut Synodalakten bei seiner Trauung nichtneben einem armen Ehepaar knieen, und erhielt gegen den Pfarrer Recht durchden Yogt zu Kyburg. Hie Synode dagegen entschied, vor der Kirche seienAlle gleich. Auch für das Uebergewicht, das sich in solchen kirchlichen Dingendie Geistlichkeit gegenüber der Staatsgewalt, wenn diese einer andern Auffassunghuldigte, zu erringen gewusst hatte, ist der gemeldete Yorfall ein sprechenderBeweis.

Wie schwierig mehr und mehr die Lage der niedern Gerichtsherren alssolcher wurde gegenüber der Staatsgewalt, welche namentlich auch auf Cen-tralisirung der gesammten Rechtspflege in ihrer Hand bedacht war, zeigen unsmehrere Anstände der Goldenberger mit dem die Landeshoheit repräsentirendenLandvogte auf Kyburg. Hans von Goldenberg zu Mörspurg gelangte z. B.klagend an Burgermeister und Rath gegen den Yogt auf Kyburg, JunkerBernhard von Cham, den nachmaligen Bürgermeister, weil dieser sich in dennachfolgenden Punkten Eingriffe in der Goldenberger gerichtsherrliche Rechteerlaubt hatte oder haben sollte. Zum Ersten beschwert sich der Goldenbergerdarüber, dass der Landvogt seit einiger Zeit angefangen, die Zinsbriefe zubesiegeln, während die von Goldenberg von Alters her ungehindert in ihremGerichtssprengel alle Fertigungs-, Kauf-, Zins-, Vertrags-, Urtheil-, Urkund-und andere Briefe besiegelt hätten. Gegen diese Klage sich verantwortend,beruft sich der Landvogt auf ein unlängst ergangenes obrigkeitliches Mandat,welchem zufolgeumb minder Betrugs und Gefährden willen" die Gülten undZinskäufe, also die unmittelbar auf einem Gute selbst haftende und zu dessenReallasten gehörende Verpflichtung zu jährlicher Zinszahlung, fortan nur nochdurch die obrigkeitlichen Land- und Obervögte besiegelt werden sollen, wiediess wirklich jetzt in der ganzen Grafschaft Kyburg zur Praxis geworden sei.Zum Andern beklagt sich der Goldenberger, dass entgegen seiner Öffnung undvorhandenen Verträgen, wonach doch seinem Hause in dessen niedern Gerichtenzustehe, alle Gebote und Verbote zu thun, und von den Ungehorsamen undBusswürdigen die bezüglichen Bussen zu beziehen, der Landvogt vermeine, esstehen alle Gebote, welche die Obrigkeit erlasseder Mannzucht halb alsSpilen Tanntzen, zerhowene Kleider, Zutringken, überflüssiges Zeeren vndwulen*) vnd andere Unmaass, als von Oberkeits wegen vnd was die Religionbeträffe" also mit einem modernen Ausdrucke alle Sittenmandate und con-fessionelien Erlasse ihm dem Landvogt im Namen der hohen Obrigkeit zu,und die niedern Gerichtsherren sollen kein Recht dazu haben. Mit Bezug aufdiesen Klagepunkt stützt der Jjandvogt seine Entgegnung und Rechtfertigungdarauf, es sei von jeher der Brauch gewesen, dass kein Gerichtsherr sichderjenigen Mandate angenommen und beladen hätte, welche vom Zürcher-Rathhause, also von der Landesobrigkeit, ausgehen, und das Leben, die Sitten,Zucht und Unzucht der Menschen, sowie den Gottesdienst oder die Religionberühren, und die man den Kilchenruf nenne (weil sie nach der Predigt vonder Kanzel verlesen zu werden pflegten). Die Uebertretung derartiger Mandatehaben von jeher die Landvögte von Obrigkeits wegen gestraft, und die bezüglichenBussen eingezogen. Es stünde, meint der Junker von Cham weiter, nicht inder Macht der niedern Gerichtsherren, die Sitten der Menschen zu reformiren,

*) wulen, wuelen, sich unruhig und lärmend herumtreiben, nächst verwandt mit wühlen,ursprünglich wohl sich in der Tiefe herumwälzen.