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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
Entstehung
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Fast gleichzeitig mit dem eben erwähnten Entscheid ist ein Anderer vom8. Juni 1523 6S ), wonach Hans von Goldenberg ebenfalls gegen den Kirchherrnvon Oberwinterthur Recht behält, diessmal mit dem von ihm gestellten Begehren,dass dieser Geistliche die gestifteten Jahrzeiten auf die Jahrestage begehe, dasie geordnet. Es scheint beinahe, als ob der uns bekannte Leutpriester, vonden Lehren der damals auf dem Lande sich auszubreiten beginnenden Kirchen-verbesserung ergriffen, auf Seelenmessen und Aehnliches nicht mehr starkgehalten hätte. Der Goldenberger aber muss ein Anhänger des alten Glaubensgewesen sein, denn unter'm 6. Mai 1527 erhält der Landvogt auf Kyburg vonZürich aus den Auftrag, mit denen von Oberwinterthur zu reden, dass desvon Goldenberg Altar gütlich aus der Kirche gethan und geschlissen werde;wenn der Junker sich widersetzt, soll ihn der Yogt gehorsam machen undgefänglich einziehen. 69 )

Es traf damals vielerlei zusammen, um dem von Goldenberg das Lebenzu verbittern; denn noch im gleichen 1527. Jahre traten die Leute seinesDorfes Ellikon wider ihn auf, klagend, dass er entgegen dem Rechte sie bisauf 18 Tb büsse. 70 ) Unterm 21. October wurde indessen gegen die von Ellikonentschieden, und ihnen eine halbe Busse von 9 H an ihren Vogtherrn zu erlegenbefohlen. Die Klage der Leute von Ellikon gegen ihren Vogtherrn hat übrigensinsoweit nichts Auffallendes, als sie auf einem sehr entschuldbaren Irrthumberuhen mochte. Den Dorfleuten von Ellikon konnte kaum verborgen gebliebensein, dass derselbe Junker von Goldenberg, der über sie richtete, in seinerandern Vogtei Oberwinterthur nur bis auf 9 Tb Buss- oder Straf-Competenzhatte, und dass die 9 Tb überhaupt bei den meisten im Zürichgebiete, vielleichtauch im nahen Thurgau, bestehenden (niedern oder) Vogteigerichtsbarkeitendie Grenze der vogtherrlichen Buss- oder Strafbefugniss bildeten. *) Es ist zubedauern, dass es heute kaum mehr möglich sein wird, in die Entstehungdieser weiter, als sonst die Regel war, reichenden gerichtsherrlichen Competenzendes Vogtherrn zu Ellikon einzudringen. Wir müssen uns also damit begnügen,zu constatiren, dass sie den Dorfleuten von Ellikon selbst auffällig waren, aberso sehr zu Recht bestanden, dass ihr Inhaber, Hans von Goldenberg, bei seinenalthergebrachten Rechten geschützt werden musste.

Wir haben bereits anlässlich der von der Obrigkeit verlangten Beseitigungdes Goldenbergischen Altars in der Kirche Oberwinterthur die Kirchenver-besserung in das Leben der Herren auf Mörspurg hinein spielen gesehen;damals aber hatte sich die Reformation bloss durch ein Aufräumen mit Aeusser-lichkeiten und alten Formen kundgegeben. Einen Blick in den Geist, der indie neue Kirche und ihre Träger eingezogen war, in den Geist der neuen Lehre,die zum Beispiel die Gleichheit der Menschen vor Gott, also auch in der Kirche,

*) Von den zu Anfang des 18. Jahrhunderts im Gebiete der Stadt Zürich noch bestehendenund im Besitze einzelner Familien, nicht der Stadt, befindlichen grundherrlichen oder vogtherr-lichen niedern Gerichten oder von den Gerichtsherrlichkeiten Elgg, TUrbenthal mit Wyla, Kemp-ten mit Zagehörden, Teufen, Berg-, Nürenstorf, Lufingen, Maur und Wetzikon hatte unsers "Wissensnur Nürenstorf bis auf 18 S', die übrigen nur bis 9 ß zu büssen. Die eigentlich in der GrafschaftBaden gelegenen und nur in einigen Rücksichten, wie bezüglich des Mannschaftsrechtes undSalzregals, unter dem Stande Zürich stehenden Herrschaften Uitikon am Albis mit Zugehördenund Weiningen mit Zugehörden, beide ebenfalls zürcherischen Privaten zuständig, gestattetendagegen den Herrschaftsinhabern viel weiter gehende Rechte und Competenzen. Hier übtendie Gerichtsherren auch die hohe Gerichtsbarkeit aus, das heisst sie urtheilten auch über diemalefizischen Vergehen, mit der einzigen Einschränkung, dass die Vollziehung von Todes-urtheilen und die Confiscation des Gutes eines executirten üebelthäters dem Landvogte zuBaden zustand. Wülflingen allein im ganzen zürcherischen Gebiete war eine wirkliche Frei-herrschaft, deren Besitzer nicht nur zum Tode verurtheilen, sondern auch mit eigenem Stockund Galgen seine Urtheile vollstrecken durfte.