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von Hallwyl — in den zwanziger Jahren in lang andauernde Händel verwickeltmit den Pfistern, Metzgern und Tavernenwirthen zu Winterthur wegen der ihmvon ihnen jährlich zu entrichtenden Zinse, die von den österreichischen Her-zogen dem Hause Goldenherg schon vor 1371 verpfändet gewesen waren, undbezüglich welcher im eben genannten Jahre die Herzoge Albrecht und Leopoldihrem lieben und getreuen Bgbrecht v. Goldenberg bewilligt hatten, diese Zinseseiner Ehwirthin Agnes zu Leibding zu versetzen ü5 ), zusammt den andern Pfän-den vom Hause Oesterreich, nämlich sechs und vierzehn Schwein Geldes eben-falls in Winterthur, dritthalb Pfund Pfennig Stähler Geldes zu Veltheim, demDorfe Ellikon mit Leuten, Gerichten, Steuern, Gütern und Zinsen, achthalbPfund Pfennig Stäbler Geldes auf dem Pfäffikersee, die Mühle von Yrithal,elf Pfund Stäbler Geldes von der Steuer auf den Dörfern Sulz und Stadel.Aus den in dieser Streitsache 1523 und 1526 ergangenen Spruchbriefen vonBürgermeister und Rath der Stadt Zürich 66 ) ersehen wir, dass der Herr vonGoldenberg bei seinem alten Hechte geschützt wird, indem wie von Alters herjährlich jeder Pfister zehn Schilling, jeder Metzger drei Schilling und jederWirth von jeglichem Saum Weines sechs Heller geben soll. Drei Ausge-schossene, einer von jedem der drei Gewerbe, sollen diese Auflage einziehen,und aus dem eingegangenen Gelde dem von Goldenberg 16 und Heinrichvon Gachnang zu Thann achthalb Pfund ausrichten. Die noch in dieser spätenZeit bezeugte Antheilhaberschaft der Edeln von Gachnang an den schon vor1371 den Edeln von Goldenberg versetzten Zinsen auf Winterthurer Hand-werker und Wirthe, beweist uns auf's Neue schlagend, dass zwischen 1369 und1383 durch eine Goldenbergische Erbtochter Vermögenstheile der Golden-berger an die Gachnang übergegangen sein müssen.
In die gleichen Jahre fällt ein kleiner Rechtshandel des von Goldenbergauf Mörspurg mit seinem Pfarrherrn in Oberwinterthur, der uns das damaligeLandjunkerleben und die Beziehungen zwischen Junker und Pfarrherrn in einemeigentlichen Genrebildchen vor Augen stellt. Es gelangt nämlich der ehrsameund andächtige Herr Hans Bosshart, Leutpriester zu Oberwinterthur, an Burger-meister und Rath von Zürich, klagend, dass der edle und veste Hans vonGoldenherg zu Mörspurg vermeine, er, der Leutpriester, solle ihm, laut einesVertrages, alle Sonntage, wenn er wolle, den Imbis gehen und dem Pederspielein Ei, was er, der Leutpriester, zwar gern freiwillig thun, aber nicht als einerechtliche Pflicht anerkennen wolle, am wenigsten aber hinter dem Rückenseines Lehensherrn, des Abtes von Petershausen. Allein schon die Öffnungvon Oberwinterthur, Passung von 1472, sagt deutlich: „Item, wenn der Vogtam sonntag zu der kilclienn kompt, soll ein lütpriester im den imbis gebenvnd dem vederspil ein ey", und da der von Goldenberg zur Erhärtung seinesRechtes einen geschriebenen und besiegelten Vertrag einlegen konnte, ent-schieden Burgermeister und Rath mit Brief vom Montag in der Ablasswoche1523 G7 ) zu Ungunsten des geistlichen Herrn, dem Abt von Petershausen dasRecht vorbehaltend, den von Goldenberg vor dem zürcherischen Rathe zu be-langen, falls er glaube, dass ihm mit diesem Entscheide Unrecht geschehen sei.
Es lässt sich vermuthen, dass nach dem solchermassen gefällten Spruchedas sonntägliche Menu des Junkers im Pfarrhause Oberwinterthur für einigeZeit Schaden gelitten habe, zumal über Quantität und Qualität des „Imbis"keinerlei Spezialvorschriften existirten; wahrscheinlich aber werden die beidennachbarlichen Honoratioren sich bald wieder vertragen und ihren sonntäglichenBecher in Minne zusammen geleert haben. Bezeichnend für die Jagdleiden-schaft des damaligen Landadels ist jedenfalls der Umstand, dass sogar Sonntagszum Ritt in die erbauliche Predigt des Leutpriesters das „Pederspiel", alsoder Jagdfalke oder Habicht, den Junker begleiten musste.