— 18 —
Yetter und Mitherrn auf Mörspurg, dem damals achtzehnjährigen Hans vonGoldenberg dem jüngern, einen Vertrag geschlossen und vor dem Rathe zuWinterthur ausfertigen lassen, laut welchem Instrument jeder der beidenContrahenten für den Fall seines Ablebens dem überlebenden Yetter seineHälfte an den drei hauptsächlichsten Goldenbergischen Lehensbesitzungen ver-machte und zusicherte. Bald darauf war Hans von Goldenberg der jüngeregestorben, und sein gleichnamiger Yetter hatte sich in den Besitz dessen gesetzt,was ihm der aufgerichtete Vertrag zugesichert hatte; er hatte auch dieses Ver-mächtnisses schon mehr wie 10 Jahre ruhig genossen, als seine Base Clarelsevon Goldenberg, Schwester des verstorbenen Hans des jüngern, und ihr Ge-mahl, der Junker Ludwig Egli von Herdern, die Gültigkeit des zwischen denbeiden Hansen errichteten Vermächtnisses anfochten, und Hans den ältern vordem zürcherischen Rathe um die Hälfte von Burg, Vogtei und Meieramtbelangten. Die Ansprache blieb indessen erfolglos; denn durch Spruchbriefvon Burgermeister und Rath der Stadt Zürich, datirt Donnerstag nach Pfingsten1493 60 ), wurde Hans von Goldenberg in dem mehr als 10 Jahre lang unbe-strittenen, und inzwischen bereits durch Lehenbriefe des zürcherischen Rathessanetionnirten, Besitz aufrecht erhalten, in Berücksichtigung des Umstandes,dass die beiden Vettern bei gesundem Leib und mit guter Vorbetrachtung ihrgegenseitiges Vermächtniss als zwei freie Edelleute aufgesetzt hatten, und dassdie Lehen, um die es sich handelte, jeweilen bei dem Stamme der Goldenbergerverblieben und nie an Töchter hingefallen waren.
Da wir bei Anlass dieses Streithandels eine der mit den Goldenbergernverwandten Familien des benachbarten Adels, die Egli von Herdern, kennengelernt haben, wollen wir im Vorbeigehen noch gleich einiger anderer Ge-schlechter erwähnen, mit denen die Herren von Goldenberg in der zweitenHälfte des 15. und im Anfange des 16. Jahrhunderts verschwägert waren,die Edeln Trüllerey, von Hallwyl und von Schienen, aus dem 15. Jahrhundertdie von Randegg, von Rorschach und von Randenburg. *)
Die Anhänglichkeit der Goldenberger, dieser einstigen Günstlinge derösterreichischen Fürsten, an die Stadt Winterthur, welche bei Anlass der Be-lagerung dieses Platzes anno 1460 so deutlich zu Tage getreten ist, und diesich auch darin äusserte, dass die beiden Vettern Hans von Goldenberg ihrgegenseitiges Vermächtniss nicht vor dem Rathe der landesherrlichen StadtZürich, sondern vor demjenigen von Winterthur errichteten, fand ihren deut-lichsten Ausdruck in der Annahme des Winterthur'schen Burgerrechtes Seitensdes Junkers Hans von Goldenberg im Jahre 1501. Gewiss hätte für ihn dieErlangung des Bürgerrechtes in der souveränen Stadt Zürich keine Schwierig-keiten gehabt, und die zürcherische Constaffel, mit welcher er ohnehin alsadelicher Landsasse zu „reisen", d. h. in den Krieg zu ziehen, verpflichtetwar, hätte ihn in diesem Falle sicherlich sofort zu ihrem wirklichen Genossengemacht; aber wir haben keine Spur davon, dass die Goldenberger je wiedernach dem zürcherischen Burgerrechte verlangt hätten, seit anno 1407 Egli vonGoldenberg mit Andern geschworen hatte, „das Burgerrecht zu Zürich ihreJahre aus und hernach bis an eines Schultheissen und Rathes Absage mitWinterthur zu halten". G1 ) Mit der befreundeten Nachbarstadt, in welchersicherlich damals noch starke Sympathien für Oesterreich lebendig waren, dieihn anmuthen mochten, trat also Hans von Goldenberg — nicht nur in ein
*) Siegel der Frau Elsbetli von Randenburg, geb. von Goldenberg, hängt an einerUrkunde von 1427.
Urkunden Amt Winterthur 292.