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gleicher Ansicht waren. Kunde von solchen Meinungsverschiedenheiten dringtbeispielsweise zu uns aus dem Jahre 1490, in welchem am 16. März durchJunker Rudolf Escher vom Glas, Landvogt auf Kyburg, und Hans Keller, desRaths von Zürich, als Schiedsrichter, und in Gegenwart des Abtes Martin vonPetershausen ein Entscheid gefällt wird in Sachen der Späne und Zweiungen,die sich betreffend die Taverne, das Weibel- und Holzförsteramt, die Eid-pflichtung, Gerichte und Holzhau zwischen Hans von Goldenberg zu Mörspurgund den Einsassen und ganzer Gemeinde zu Oberwinterthur erhoben hatten.Durch diesen Schiedspruch werden folgende Bestimmungen getroffen: Bezüglichdes Weinschenkens wird den Einwohnern von Oberwinterthur — der herr-schaftlichen Taverne gegenüber — gestattet, dass Jeder den Wein, den erselbst auf seinen eigenen Gütern baut, verkaufen und ausschenken mag, wieer will; doch soll er nichts als Brot dazu verabreichen.
Den Weibel und Förster soll in Zukunft der Herr von Goldenbergwä hlen und setzen, nicht der Abt von Petershausen, wie die Leute von Ober-winterthur meinten.
Mit Bezug auf das Eidschwören wird entschieden, dass die GemeindeOberwinterthur in Zukunft dem Herrn von Goldenberg den Huldigungseidschwören soll, und zwar sollen die Goldenbergischen Eigenleute (Leibeigenen)einen leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, des Herrn vonGoldenberg Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden, dienstbar, gehorsamund gewärtig zu sein, wie Eigenleute ihrem natürlichen Herrn pflichtig undschuldig sind. Die Andern, in den Gerichten zu Oberwinterthur wohnenden„Hushaber, Dienst oder Soldner" sollen schwören, des von Goldenberg Nutzenzu fördern und Schaden zu wenden, dienstbar und gehorsam zu sein, wieYogtleute ihrem Gerichts- und Yogtherrn schuldig und pflichtig sind, dochallen ihren Herren an deren Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich, undes soll sie dieser Eid nur binden, so lange sie in des Goldenbergers Gerichtensitzen.
Der „Gerichtsgehörigi" halb wird bestimmt, dass die Gotteshausleute vonPetershausen und die, so auf Gütern des Gotteshauses Petershausen sitzen,dem Goldenbcrger und seinen Nachkommen, wie von Alters her, gerichtsge-hörig sein sollen. Wenn aber aus ihnen das Gericht nicht gut und genugsambestellt und besetzt werden könnte, mögen die von Goldenberg auch aus denandern Einwohnern von Oberwinterthur zur Ergänzung und Bestellung desGerichtes nehmen, wen sie für gut finden.
Hinsichtlich der zwei Jahrgerichte soll es bei der bisherigen Uebungverbleiben, und wird zu diesem Behufo die Öffnung von Oberwinterthur vonWort zu Wort in die Urkunde eingeschaltet.
Auch einige andere kleine Punkte, die streitig waren, werden nochbeigelegt, und dann der ganze Spruch der Schiedsleute durch den Junkervon Goldenberg und die Vertreter der Gemeinde, Heini Bachmann, der ZeitUntervogt zu Kyburg, Uli Erensperg, Hans Brendli, Heini Schuppisser undHans Keller, mit Handschlag zu halten angelobt.
Auch mit seiner eigenen Verwandtschaft hatte der damalige Herr aufMörspurg, Junker Hans von Goldenberg, in der ersten Hälfte der neunzigerJahre einen Strauss auszufechten, der eine Weile gedroht hatte, ihn die Hälfteder Burg Mörspurg — wenn die Urkunde schon von „Burgsäss" spricht, so isthier nicht mehr an das „Burgsäss" oder „Ritterhaus" des 14. Jahrhundertszu denken, sondern der Ausdruck will hier so viel heissen, als der Sitz aufder Burg Mörspurg — des Meyeramtes, und der Yogtei zu Oberwinterthur zukosten. Mehr als 10 Jahre früher hatte nämlich Junker Hans mit seinem