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Die Herren von Goldenberg auf Mörspurg, ihr Ende und Erbe
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artZiert den Mann und kost't nit viel" anzuwenden. Einen solchen Eindruckmacht uns wenigstens der Gnadenbrief des römischen Kaisers Friedrich 53 ),gegeben zu Neuenstadt, Freitag nach Sankt Ulrichs Tag 1458, worin der Herrder Christenheit seinem lieben getreuen Hans von Goldenberg um der getreuenDienste willen, die dieser dem Kaiser auf dem Zuge zur Kaiserkrönung genRom und zurück gethan, vergönnt:

Das er ein gmein Gerichte, zu synem Schlosse Mörspurg vnnd synerZugehöringe, machen, vnd das in der Tafern zu dem selben Schloss gehörende,mit synem Amptman vnd zwelf erbercn unversprochnen Mannen die ynneroder ausser demselben Gerichte gesessen, vnnd mit Yernunft vnnd wysheitdarzu tuglich vnnd gut synn, alss Richter vnd Scheffen, besetzen soll vnndmag, damit umb geltschukl, vnnd all ander gemein Sprüche, Clage, Handlungvnnd freuel, auss genommen vmb sachenn die denn Lybe vnnd Halssgerichteantreffend, dem Reichen alss dem Armen, vnnd dem Armen alss dem Reichen,by dem Eyde, den er von dem selben synem Amptman, Richter vnnd Scheffendarumb leiplichen neinen soll: Zu richten vnnd Recht zusprechen, vnnd alsander Dorffgerichte, in einer meil wegs daselbs vmbgelegen, Recht vnnd ge-wonheit ist, getrülich vnd vngeverlich."

Was dem Goldenherger der kaiserliche Gnadenbrief genützt haben soll,ist uns gänzlich verborgen geblieben. Die grundherrliche und vogteiliche Ge-richtsbarkeit zu Oberwinterthur hatte er so wie so bereits inne; eine anderekam durch den Brief nicht dazu, und konnte nicht dazu kommen. EinenAmtmann und zwölf Richter zu bestellen, und das Gericht aus dem DorfeOberwinterthur nach Schloss Mörspurg zu verlegen, wenn diess überhaupt (trotzkaiserlicher Erlaubniss) angegangen wäre, hätte ohne Zweifel für den Gerichts-herrn nur Mühe und Unkosten im Gefolge gehabt, und so ersehen wir dennaus der Öffnung von Oberwinterthur (Fassung von 1472), insofern wenigstensderen Einleitung wörtlich zu nehmen ist, dass Junker Hans, obwohl glücklicherBesitzer des Gnadendocumentes mit dem kaiserlichen Insiegel, nach wie vor seinGericht in Oberwinterthur abhielt und persönlich daselbst richtete.*)Inzwischen war im Jahre 1452 die Grafschaft Kyburg, von deren Inhaberndie Edeln von Goldenberg ihre Burg Mörspurg zu Lehen trugen, vom HauseOesterreich für immer an die Stadt Zürich übergegangen, und die Doppel-stellung als Vasallen Zürichs und als Burger der immer noch österreichischenStadt Winterthur brachte die Goldenberger in eine schwierige Lage, als Zürichmit den Eidgenossen 1460 die eben genannte Stadt belagerte und hart be-drängte. Dass in dem Conflicte der zweierlei Pflichten, die den Goldenbergerndamals oblagen, die traditionellen Freundschaftsbande mit den frühern Herrenvon Kyburg, den österreichischen Herzogen, und mit deren Stadt Winterthurstärker waren, als die Sympathien für die neuen Herren der Grafschaft Kyburg,wird Niemand den Goldenbergern verübeln können. Hans und Jakob vonGoldenberg folgten dem Zuge ihres Herzens, fanden sich mit vielen andernritterlichen Herren aus den Geschlechtern Truchsess von Diessenhofen, vonIlallwyl, von Landenberg, von Ileudorf, von Freyburg, von Bussnang, vonBonstetten, von Reischach u. s. w. in Winterthur als Zusätzer ein, und machtendie Belagerung dieses festen Platzes durch, bis ihr der Anstandsfriede von 1461ein Ende bereitete, worauf sechs Jahre später Herzog Sigmund auch die Landes-hoheit über Winterthur an die Stadt Zürich verpfändete, ohne dass weder ernoch seine Nachfolger das Pfand je wieder hätten einlösen können. Es muthet

*) Ebenso:Hans von Goldenberg zu Mörsperg, Vogt und Herr zu Oberwinterthur,zu Oberwinterthur öffentlich zu Gerieht sitzend", Mittwoch nach St. Hilarientag 14 7 2 . 54 )