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Genealogie und Geschichte der Familie Rentz oder Renz aus Schwaben und der ihr entsproßten Zweige in verschiedenen Lädern Deutschlands
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Helmkrone den Adelsrang bestimmen zu wollen. Bis zur Mitte desXIV. Jahrhunderts trugen nur die Kaiser, Könige und Herzoge Helm-tronen, dann ahmte dies auch der hohe und niedere Adel nach, indemer dem Wappenhelm eine oben offene Neifkrone von Blattwerk (imGegensatz zu den königlichen und herzoglichen Kronen mit Spangen oderBügeln, welche über der Mitte des Hauptes in eine Kugel zusammen-liefen) aufsetzte. (So finden sich z. B. auf den Siegeln der Mark-grasen von Baden erst seit-1307 Helmkronen und erst seit 1428offene Helme.) Noch unsicherer ist die neuere Erfindung von Reifkronenmit aufgefetzten Spitzen und Perlen, wobei die Zahl der letzteren 6, 7oder 9 den Ritter-, Freiherren- oder Grafen-Stand anzeigen soll.

Aus allein dem geht hervor, daß die Gestaltung der Wappenbilderund ihrer Bestandtheile keinen sicheren Anhalt zur Beurtheilung derAdelsrechte zu geben vermag, da jene von den Besitzern oft willkürlichverändert und dem Mode-Geschmack der Zeit angepaßt wurden. Nurder Inhalt der Wappen- und Adelsbriese ist mit Zuverlässig-keit maßgebend für die Berechtigung und Rangstusc des Adels. Indieser Beziehung läßt sich feststellen, daß diejenigen Wappenbriefe, welchedie Verleihung gewisser ausschließlicher Adelsrechte stipuliren, den Adels-bricfen gleich zu schätzen sind. Nachdem seit Beginn der Reformationin Folge der im Adel eingetretenen Spaltungen die gemeinschaftlichenNitterspiele, Tourniere, aufhörten, und Kaiser Carl V. in Ertheilungvon Adels-Diplomen rigoroser verfuhr, weil sich ein Theil des Adels gegendaS kaiserliche Verbot der lutherischen Lehre auflehnte, wurde den Wap-penbriefen nicht mehr die gleichzeitige Kraft der Adelsbriefe zuerkannt,wie es früher der Fall war.

Der gewissenhafte Paul von Stctten in seinem Werk „Geschichteder adeligen Geschlechter Augsburg's, 1702", weist Seite 152 nach, „daßein Wappenbrief von Kaiser Maximilian I. und dessen Vorfahrenso hoch als ein Adelsbrief zu halten sei, und dieses ohne Zweifel deß-wegen, weil darin verschiedene Rechte in Ansehung der Wappen ertheiltwurden, welche nur Freigeborencn und Edelleuten damalen zustanden,das ist diese ertheilten Wappen in allen ehrlichen und redlichen Sachenund Geschäften, zu Schimpf und zu Ernst, in Streiten, Kämpfen undGefechten, Panieren, Gezclten, Auflagen, Zusiegeln, Pettschaften, Klein-oden, Begräbnissen und sonst nach ihren Nothdurften, Willen und Wohl-gefallen zu gebrauchen und zu genießen als andere des Reichs Genossen.— In dieser Formel wird der meisten Rechte gedacht, welche den Frei-geborenen und Edelleuten eigen gewesen sind, und die Exempel geben,daß dergleichen Wappenbriefe auch die Wirkung gehabt haben, als wenndadurch Diejenigen, welche sie erhalte», zu freigeborenen Edelleuten wärenerklärt worden. Soviel ist gewiß, daß dergleichen wappenfähig gemachteLeute so gut als alte Edelleute haben Lehen besitzen können, und wer weiß,ob es nicht heut zu Tage stiftsfähige Familien gibt, welche keine weiterenAdelsbriefe als dergleichen alte Wappcnbriefe auszuweisen im Stande sind."

Was nun speciell den Nentz'schen Wappcnbrief v. I. 1513 betrifft,so ist die Adels-Berechtigung auf Grund desselben auch durch eine urkund-liche Erklärung der Großh. hessischen Cabinets-Archiv-Direktion aus-drücklich anerkannt worden (s. Beilage III. Seite 130).