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wie die oben erwähnten, um Bestätigung eines Rechtes buhlen wollten,das ihnen nach altem Herkommen ohnedies zukam, vielleicht auch weilsie damalen beim Kaiser nicht in Gnade standen. ES muß nämlicherinnert werden, wie Luther's Lehren in den deutschen Reichsstädtenmächtigen Anhang fanden, wie Kaiser Carl V. dort die Einführung derReformation mit aller Strenge zu verhindern strebte und von den Patri-ziern als dem Kaiser unmittelbar Untergebenen vorzugsweise Gehorsamund Unterstützung forderte, auch Diejenigen mit Ungnade und schwererStrafe verfolgte, welche ihm zuwider handelten svergl. Seite 151).
Wie dem auch sei, immerhin ist hervorzuheben, daß das kaiserlicheDecret vom 29. Oct. 1552 lediglich „den alten stiftsmüßigen", alsoden bereits anerkannten und zu Recht bestehenden Adel derPatrizier von Ulm bestätigte. Das Recht Derjenigen, welche dieseBestätigung nicht nachgesucht, blieb dadurch unbestritten. Auch FreiherrRoth von Schreckcustei n, welcher, von der Ulmer Patrizier-FamilieRoth abstammend, in seinem Werk: „Das Patriziat in den deutschenStädten", Tübingen 185(i, das Verhalten der obengenannten Patriziergegen die Anklagen Jäger's zu entschuldigen sucht, bemerkt Seite 391:„Besagtes Diplom vom 29. Oct. 1552 ist weit davon entfernt, eine Adels-Verleihung zusein; es ist vielmehr nach Form und Inhalt eiueAdels-Confirmation. Adels-Confirmationen wurden nicht selten nachgesucht,häufig in der Absicht, den Canzleien gegenüber auftreten zu können."
Der älteste Adel gründete ohnedies; seine Ansprüche nicht so sehr aufurkundliche, verbriefte, als auf herkömmliche, angcerbte Rechte, aus demeinfachen Grunde, weil in der Zeit, aus der er stammte, noch weniggeschrieben und gelesen wurde.
K. Bedeutung der Wuppcndricfe als Adclspatcntc.
Nicht alle von den deutschen Kaisern verliehene Wappenbriefe sindAdelspatenten gleich zu achten. Ursprünglich waren allerdings Wap-penbriefe zugleich Adelsbricfe, denn daS Führen eigener Wappenzeichen(Wappcnbilder) auf Schilden, Röcken, Fahnen, Siegeln rc. war ein aus-schließliches Attribut des Adels und nur Solchen gestattet, welche ent-weder schon von adeliger Geburt waren, oder in den Adelstand neu auf-genommen wurden. Die Wappenprobe, von den Herolden bei denTournieren angestellt, war zugleich die Adelsprobe. Daher kommt es,daß noch jetzt häufig aus der Beschaffenheit, d. h. aus Form und Inhaltder Wappen und ihrer Theile, besonders des Helms und der Helm-trone, auf Berechtigung und Rangstufe des Adels geschlossen wird.So werden offene Helme gewöhnlich als Zeichen des adeligen, Helmemit geschlossenem Visir als Zeichen des bürgerlichen Standes ange-schen. Indeß waren bis gegen die Mitte des XV. Jahrhunderts alleWappcnhelme geschlossene, sog. Stech- oder Platthelme, ohne verschieb-bares Visir, nur mit Lichtspalten für die Augen versehen. Erst in derersten Hälfte des XV. Jahrhunderts kamen die Spangen- und Gitter-,sogen. Tournier-Helme auf, mit offenem Visir, bei welchem zuweilenaus der Zahl der Spangen oder der von ihnen umschlossenen Ringeauf die Adelsstufe geschlossen werden will, was aber nicht zulässig ist.
Unrichtig ist auch, nach dem Vorhandensein oder nach der Gestalt der
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