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durch, daß dem vom Kaiser verliehenen Wappen der Vorzuggegeben wurde vor dem selbstgewählten der Patrizier, ausderen Genossenschaft die Genannten ohnedies ausgetretenwaren. Um so mehr sind aber nun die Gebrüder Ludwigund Ulrich als Gründer und Stammväter eines neuenGeschlechts anzusehen.
Indem der Wappenbrief vom Jahre 1513 den Besitzerndesselben durch seinen Inhalt alle damaligen Ehren- undVorzugsrechte des Adels, insbesondere das Recht der Wappen-führnng in allen und jeglichen ehrlichen und redlichen Sachenund Geschäften zu Schimpf und zu Ernst, in Streiten,,Kämpfen, Gefechten, Gesuchen, Pannieren, Gezelten, Auflagen,Zusiegeln, Petschaften, Kleinoden, Begräbnissen zuerkannte,verlieh er den Adel — bei kaiserlichen Wappenbriefen — denNeichsadel. (Siehe Anhang Ziff, 6.) Wenn der Empfängerdes Wappenbriefs und ihre Nachkommen nicht sofort dasWörtchen „von" vor ihren Namen setzten, so geschah esnur darum nicht, weil es damals noch nicht Sitte war. Alsdies zu Anfang des XVIII. Jahrhunderts gebräuchlichwurde und als äußeres Kennzeichen adeligen Standes galt,konnte dies unbeanstandet geschehen, wie beispielsweise ausdem Nescript Großh. Darm städtischer Cabinets-Archiv-Directionvom 3. April 1860 (Beilage III) zu ersehen ist.
Schließlich ist noch hervorzuheben, daß unter den Eigenschaften„damit Ludwig und Ulrich die Nentzen Gebrüdernvor Sr. Kaiserlichen Majestät bernmbt morden", zuvörderst die„Ehrbarkeit" genannt wird. Ehrbar war aber ein Prädicat,welches damals nur freigeborenen Edelleuten, insbesondereden städtischen Adels-Classen (s. oben) beigelegt wurde. Es istdaher anzunehmen, daß, da den genannten Gebrüdern als An-gehörigen eines Patrizier-Geschlechts der Reichsstadt Ulm beiErlangung des Wappenbriefs vom Jahre 1513 der städtischeAdel bereits zustand, durch den kaiserlichen Wappenbrief Standund Recht der Reichsritterschaft verliehen wurden.