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Vereinigung der Schweiz mit kaiserlicher Majestät hier Orts ge-nügsames Geleite (persönlichen Schutz) habe, so dass weiteresüberflüssig sei, eröffnet er: Es sei dem Schwäbischen Bunde alszuverlässig berichtet, dass Hans Benedikt von Fridingen,Stoffel Huser, der Trübenzer u. A. ihrer Helfer bereits in derEidgenossen Gebiet sich aufhalten, er verlange daher, dass mandiesen in die Reichsacht Gefallenen hier ferneren Aufenthalt nichtgestatte.
Nach Storchs weiterem Hinweis, dass die Geächteten gegen-wärtig zu Basel und hier in Zürich selbst sich befinden, werden dieBoten dieser beiden Orte von der Tagsatzung eingeladen (n. Febr.1513): »Des Schwäbischen Bundes Ausschreiben zu ihrer HerrenKenntniss zu bringen.«
Eidgen. Abschiede III, Abtheilung 2, S. 683.
1513, 3. Febr., Augsburg.
Römisch Kaiserlicher Majestät, der Churfürsten, Fürsten undStände, des Bundes zu Schwaben Botschafter, Hauptleute undRäthe, zu Augsburg versammelt, Schreiben an Gemeine Eid-genossen :
Da Hans Benedikt von Fridingen, Stoffel Huser, derTrebitzer u. A. ihrer Anhänger, welche wegen Gewaltthaten, ver-übt an den Bürgern von Kaufbeuern, kraft des Landfriedens indie Acht gefallen sind, sich in Zürich, in Basel und andernOrten der Eidgenossenschaft aufhalten sollen, so bitten Obigedie Eidgenossen, den Aufenthalt dieser und anderer Aechter undLandfriedensbrecher nicht zu gestatten noch zu begünstigen, unterAnerbieten, vorkommenden Falles es gegenüber der Eidgenossen-schaft mit gleichem Verhalt zu verdienen.
Staatsarchiv Luzern; Eidgen. Abschiede III, Abth. 2, S. 6S5. — Abschiedder Versammlung des Schwab. Bundes vom 23. Jan. 1513, woselbst neben HansBenedikt auch noch ein Ernst Fridingen mit ausgeschrieben steht. Klüpfel,Urkk. zur Gesch. des Schwab. Bundes II, S. 65.
1513, 25. Febr., Luzern.
Auf das vom 3. Febr. datirte Schreiben der Fürsten undStände des Schwäbischen Bundes verfügt die Tagsatzung: JedemBoten ist eine Abschrift des Anbringens, das Herr Johannes Storchim Namen Kaiserl. Majestät gethan, mit heim zu geben, damitdie Orte bis zur nächstfolgenden Tagsatzung darüber sich berathen.
Eidgen. Abschiede III. 2, S. 687.