VORWORT.
Die Urkunden des schweizerischen Geschlechtes Gessler, de-ren Sammlung hier erstmalig veröffentlicht wird, ergeben den un-anfechtbaren Beweis, dass weder vor noch nach der angeblichenTeilenbegebenheit, dass überhaupt nie und zu keiner Zeit einerder Gessler Landvogt zu Uri oder Schwyz gewesen sei, hierWillkürakte verübt habe und darüber erschlagen worden sei. Dergeschichtlich üblichen Namensverkupplung Teil-Gessler ist somitein definitives Ende gemacht. Aber durch das Detail der vor-liegenden Urkunden erklärt sich mit gleicher Sicherheit nun auch dieandere Thatsache, wie und dass gerade der Name Gessler für diebekannte Zwingherrnrolle ausgewählt und auf die schweizerischeTyrannenliste gesetzt worden ist. Daran ist nicht etwa ein vonder Volkssage arglos begangener Anachronismus schuld, den dannein unwissender Scribent aufgehorcht und nachgeschrieben hätte,sondern die Chronisten haben einen solchen Verstoss gegen dieZeitrechnung eigenmächtig und mit vorberechnender Arglist be-gangen, weil es aller Lohnschreiber Art von jeher war und ist,die Sünden der Herren, denen man dient, ganz abzuleugnen, indemman sie Anderen aufbürdet ocfe ! r in eine halbmythische Vorzeitzurückverlegt. Ganze Republiken * lüjg en von Staatswegen undaus patriotischer Schuldigkeit, äussert schon Lucian über die gleicheSophistik der griechischen Staaten seiner Zeit. Eben die von denvergrösserungssüchtigen Kantonen an dem Gesslerischen Grund-besitze verübten Spoliationen; das gegebene Versprechen derOrte und zugleich wieder ihre Weigerung, den Beraubten zu ent-schädigen, oder mit ihm vor das Schiedsgericht der oberdeutschenReichsstädte ins Recht zu treten; die zweimal darüber aus-gebrochne Fehde alsdann, welche die schweizerische Nordgrenzevom Bodensee bis Basel unsicher gemacht hatte, diese Reiheoffenkundig gewesener Vertrags- und Wortbrüche geben den da-maligen Parteischriftstellern den Plan ein, den Vergewaltigten zum