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Die Aargauer Gessler in Urkunden von 1250 bis 1513
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begebenheit anzupassen. Und damit bei dieser Gelegenheit seinObwaldner Ländlein gleichfalls einen Tyrannen zu vertreiben be-komme, lässt er den einen Gessler und Burgvogt auf Landenbergin zwei Landvögte der Grafen von Tirol auseinandergehen, schreibtdem einen zu Uri den Zwangschuss Teils auf das eigne Kind zu,und dem andern zu Samen die an Melchthal vollzogne Pfändungs-und Blendungsstrafe. Dass nun diese Namen von Schälly ganzwillkürlich und entgegen der damals in der Schweiz herrschendgewesnen Meinung angesetzt waren, dass von ihnen besonders dieWaldstätte weder damals wussten, noch auch später wissen Sollten,dies stellt sich aufs Unleugbarste heraus.

Unmittelbar nach Schälly und dessen Schrift zur Grundlagenehmend, verfasste der Luzerner Gerichtschreiber PetermannEtterlin seine Eidgen. Kronica und liess sie 1507 zu Basel inDruck erscheinen. Beide Chronisten stimmen auch in solchenDingen überein, welche, wie die staatsrechtliche Stellungder Waldstätte, unmöglich Gegenstand der Volkssage oderVolkspoesie gewesen sein können, mithin die Annahme aus-schliessen, dass die Verfasser gemeinsam etwa aus Sagen undLiedern geschöpft hätten. Bei der Erzählung der Teilengeschichtesteht Etterlins Text mit dem Schälly's in einem so wörtlichenZusammenhange, dass die hiebei stattgehabte Entlehnung vonNiemand bestritten wird. Gleichwohl heisst aber bei Etterlin derBedränger Teils nirgend Gessler, sondern »Landtuogt Grifgler,eyn edelman vf§ dem Thurgow«. Da Etterlins Chronik dieerste schweizerische war, welche im Drucke erschien, so giengaus ihr der Vogtname Gryßler sogleich in die damalige Geschichts-literatur Deutschlands über. Dies ersieht man aus Phil. Melanch-thons Paralipomena rerum memorabilium. Argentorati 1537 fol.,apud Craftonem Myliurn,*) und ebenso aus Sebast. Franks Chro-nica der Teutschen, Augsburg, Weissenborn 1538;**) beiderseits

*) toi. CCCXC: Item anno Mill. cclxxxj victoriam contulit contra comitemRudolphum, comitem de Kyburg et multos nobiles. Item liberavit a tyrannidepraefecti cujusdam Gry ffl er dicti, cötra Vinlhelmum Taellen, quem is coegerat,ut filio proprio pomitm ä capite fagitta decuteret.

**) Blatt CCVIIIb: »Grifgler in Vri vnd Wilhelm Teil.« Ueber dieGlaubwürdigkeit der von ihm benützten Schweizerchro'nik bemerkt Frank auf Kl.209b: »Sie ift nach art vnd fchwacheit der zeyt voller fuperftition vnd affect.Daruon lifg, wer da will, Peter Etterlin nach der leng.«