Druckschrift 
Folge 6 (1887)
Entstehung
Seite
320
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aus obangetzogcneu Vrsachen j ivißent vnd bcdcncklich auff Gin rnä KnmntZigTiruscnä Mrirkstk??lcr in Slirrir, stärk vor stärk, j vnteu besagter wchrunggeeicht vnd verstanden werden sol, Gestalt wihr dann auff solche maß für uns,unsere Erben vnd Nachkommen des von Raschen seligen Witb- ^ ben vndIhme, Bocken von Wülfingen, auch itztermeltes Ihres Sohns Erben vndErbncmcn s hirmit vnd Krafft dieses offtgemclt Vnser Anibt Nioriingen ruckLehnlingen Saiubt j Allen Zuebchörnngen an Dörffcrn bcnandtlich GrossenLestnungen. Morlinge??, Horla r>«l Rötha, I nn Pnäertknnen, Diensten, GeichKentZinsen, Mäkle» rnä Mäklensteätcn, Drnukotke rml nllrn ärssen j Zurbr-Körungen, Grküllrn, KeKenäen, Mickten nukk allen Fotnrcreken rnä SrkiM'eregrn,Steigrnärn j rnä tnilenäe» MtLUNgen nn Arkerknur, Gärten, LinsdnKre» stärke»,Teirke» rnä Teirksträtr», Lisrkcrrgen, HoMnngcn, WirKeZnrkt, Ober rnäUiräer Jagten, Hoben rnä Meäer Gericktrn, Sambt allen» j Merkten rnäGcrerktigkcite», überall nichts als vntcn spaeikeirwr? stücken ausbescheidcn vnndin ^ allcrmaßcn es unsere löbliche vorfahren, alle Graffen vnd Herrn zue Mans-fcldt, vnd sonderlich j die Herrn Graffen Mittclörtischer Linien, auch nochmals,wie es vor Zeiten oberzchletcr j maßen von Anno Fünff vnd Drcyßigk biß itzigcZeit, Ein oder der ander Jnhabendcr bcseßcn, j genutzet vnd gebrauchet, auchSie vnd Wihr selbst hetten nutzen vnd gebrauchen sollen, können, oder- ^ gen,deswegen dann förderlichst die vorhandenen Alten Amts vnd ErbRegister ander-weit j rsvickiret vnd vorbcßcrt, alle vnd jede bcy so vielen obcrzchletcn mntn-tionibus bey den Vn- ^ terthanen vnd sonsten wieder Altherkommen eingerißenemißbrcüche gcendcrt vnd Ihr, des von j Raschen Seligen Witben, vndBocken von Wülfingen, auch allen deren mitbeschriebcncn zusambt I einemgcwißcn anschlagk eine richtige vasixuation aller vnd jeder psrtiusuliau untervnscrn Gräff- s lichcn Leeratan zugestcllet vnd vinb vnd vor obsxeeitieirtsSumina der Gin rnä KwantLigk tansrnät volwichtige des Ober SächßischcnCrayß abscheiden nach, vnd also dem Chur vnd Fürstlichcnn ^ vnd in der Probawolbcfindlichen Schrot vnd Korn durchaus gcmcß, Neichsthaler in Lpeeis j stückvor stück, deren Neün stücke auff die Margk an fein, vnd jedes stück zun? ge-ringsten j zivey Loth an den? Gewicht habe?? solle??, derogestalt, das nnmchr vonobbcncntcr Zeit j ai? vff DrrgLrkrn I??1?r langk die Keüffer vi?d ihre n?itbeschriebeneofftangcrcgte Vnscre ^ Einbter Mornngr» rnä Jegnungr» nach Wiederka?iffsRecht vnd gewonheit biß zur ralriitior? j vor sich vnd ihre mitbcschriebene alsihr ?volcrkaufftcs Wiederkettffliches Guth ohi?e vnscre ! vnd Mcnnigliches vor-Hinderung, eii?tracht oder einrede, vnd alßo ohi? eii?ige Rechnung oder j liguickntion,deren wihr uns vortznnehmen kräfftiglich vorziehen thun, zue besitzen, zue ^ ge-nieße??, ihnen die frttchtc vnd alle andere Nutzungen vnd auffkommcn zue eigenzncmachcn j vnd darinit durchaus als ihre?? eigenen erworbenen vnd recht ivol-crkaufftcm Gnthe ^ ihres gefallcns solche Zeit vber v??d biß der Wiederkäust sichendiget, dieser vorschreibnng j ii? alle?? P??ncten gemeß zuegebahrc??, imnaßen ivihrda???? Sic, des von Raschen?? j Witben, vnd Ihme Bocken von Wülfingenmit ihren mitbeschricbencn dorauff in Crafft j dieses in solche Ämbtcr vndHcüscr, auch deren allerseits Zuebchörnngen, Recht vnndt s Gerechtigkeiten auchgenießliche ge?vehr in der beste?? vnd krcfftigsten forin Rechtens j gesctzet habe??ivollcn.

Hierncgst v??d obzivar besage der vorhandenen al- j tcn I ??n6 ??t ??ris?? auffden Enibter??, Vorivercken vnd Schüffcrcyei? eil? stadlicher vnd an- ^ sehcnlichervorrath an viehe vnd sonsten anderer nohtwcndiger Zuebehörnng befunden vnd ^vberlaßen, die Gcbeüdc n??ch zue jederzeit in gutem stände vnd elss erhaltenwerden s sollen, an itzo aber bcy ihren? obviclbencntcr Keüffere anzuge vff den