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cine Forderung von 10 520 Fl. 15 Gr. 2 Pf. geltend und klagte auf Abtretungder an Schlegel verkauften Eberstein'schen Pertinenzien und Beleihung sowohlmit diesen, als auch mit den bereits durch Cession faktisch erlangten HarrasischenStücken wegen des Näherrechts, da er schon ein Gut in GeHofen als Konvasallbesäße. Als derselbe jedoch sah, daß mit dein aufgestellten Nähcrrcchtc der ge-suchte Effekt, alle Güter in Gchofcn an sich zu bringen und sie in Lehen zuerhalten, nicht erreicht werden würde, wußte er Schlegeln in Untersuchungen znverwickeln, sodaß derselbe sogar landflüchtig werden mußte/)
Da Wolf Tietrich v. E., der in Kriegsdiensten abwesend, auch 1614 inFranken war, ebensowenig, als seines Bruders Philipp Christoph's Söhne,Hans Georg und Hans Heinrich, die Kräfte zur Einlösung und Bezahlungder wegen Schulden, die von dem 1588 P Hans v. E. herrührten, in Prozeßschwebenden Ebcrstcinischen Grundstücke hatte und ebenso wenig in rechtlicherHinsicht die Subhastation der den Gläubigern eingeräumten Pertinenzien hindernkonnte: so wurden, nachdem auch noch der v. Trebra die Descendentcn Georg'sv. E., Philipp Dietriches Söhne: Georg Philipp, Albrecht Otto undHans Ernst (als welche allein wegen ihrer Mitbelchnschaft ein Recht nochhatten, die Alicnation zu hindern) zur Einwilligung in die Veräußerung zubewegen gewußt hatte, indem ihr Vater noch vor seinem Ableben deshalb einen
Michaelistage 1617 mit einander — in Ansehung dessen, daß ihre Vorfahren über diehundert Jahr bei einander in Gchofcn gewohnt, sich wohl miteinander vertragen und dassämtliche Lxsreitium jurisilielionis auf dem Felde, der Straße und in der Gemeindeder Gehöfischen Flur gehabt und demnach nicht gern wollten, daß auch nicht das Geringstevon ihren Lehngütern einem lertio oder Fremden verkauft werden sollte — dahin überein-gekommen: daß, wenn der Fall einträte, daß in Zukunft sie, die Gebr. v. E., ihre Lehngüteroder etwas davon veräußern würden, so sollten hicsclbcn niemand anders, als oberwähntenGebrüdern v. Trebra und deren Erben angeboten und um das, was sie wcrth wären und einanderer dafür geben wollte, gelassen werden; auf den Fall aber, daß die ».Trebra nicht kanfenwollten, so sollte den v. E. unbenommen sein, ihre Güter einem lerlio oder kiixtranso zuverkaufen; ereignete sich's aber, daß die v. Trebra ihre Lehngüter oder etwas davon verkaufenmüßten, sie den beiden genannten Brüdern v. E. und deren Erben „obiges alles ingleichenreoixroee" bewilligen sollten (4. Folge 4).
'h In der „ Beschreibung meines Hans Christoph von Trebra Elenden jcminer-lichen eingangs, fortgangk u. ausgangk dieses Lebens" heißt es:
Den 21. ^ xrilis ao. 1612 hat sich Abraham EsaiaS Schlegel in die EbcrstcinischenGüter allhier gedrungen, mit welchem seiner Zunöthigung halben ich viel und mancherleiRechtfertigung (wie die vielen 4eta, ausweisen) in die 13 Jahr bis s.o. 1627 gehabt undmich um viel Geld gebracht.
4o. 1623 den v. Jan. habe ich wegen des Hackenhofcs in GeHofen die Lehnpflichtgeleistet und darmit beliehen worden (älL. der Lehnbricf war aber schon am 22. Dez. 1622ausgefertigt worden fGesch. 140)).
4o. 1624 den 18 Jan. hat Abraham Esaias Schlegel den Dieb Schenkenbachsehen lassen, durch welchen er mich dcS Crimen assassinii hat beschuldigen wollen, welchesihm übel bekommen, denn er mir etliche hundert Gulden Unkosten, dem Kurfürsten zu Sachsen2060 Thlr. Strafe (zahlen müssen), und endlich aus seiner Oustnäia. zu Steincnbnrg garentlaufen.
Den 17. Mai 1626 hat sich Schlegel mit seiner Fahrnis von Gchofcn gänzlichhinweg gewendet, auch nie wieder nach GeHofen kommen. Gott gebe ihm, wie er gegenmir und den Meinigen verdient hat.
Den I. Okt. 1631 sein mir Schlegel's Güter allhier zu Gchofcn allsträieirtworden (ZW. geschah nach S. 147 meiner Gesch. bereits 14. Aug. 1631, die Belchnung erfolgtewegen der Kricgsunruhen aber erst am 8. Sept. 1640).
Den 23. Aug. 1643 habe ich meine Erbgüter mit dem d.U. Msrstsin mit demLsrA(Bcnnung?)ischcn Gut (zu Reinsdorf?) vertauscht, wie ingleichen mich wegen der Güter zuHcldrungcn und Neinsdorf d. 8. Sept. mit „meinen Vettern, meines Bruders HanS WilhelmSöhnen, verglichen". 5iIZ. Ernst Albrccht v. E. war zn jener Zeit von Gießen ans auf Urlaubin GeHofen (Gesch. 864).