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Denkschrift betreffend den hohen Adel und die Ebenbürtigkeit des Gräflichen Hauses Seinsheim
Entstehung
Seite
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„durch Verzicht und Entsagung auf alle anfänglich„noch bestandenen eventuellen Ansprüche und Suc-„cessionsrechte vollständig verloren, und wenn nicht,„welche standesherrlichen Rechte bleiben demunge-„achtet ungeschmälert fortbestehen?"

s- 32.

Soviel nun die erste dieser beiden Rechtsfragen anbelangt,so kann darüber kein Zweifel obwalten, daß nach Maßgabe derin der (zweiten) Ministerial-Entschließung vom 19. März 1853angeführten gesetzlichen Bestimmungen, der Rheinbundsakte vom12. Juli 1806 Art. 26—32, der k. bayerischen Declaration vom19. März 1807, der deutschen Bundesakte Art. 14 und den eben-daselbst angeführten bayerischen Verfassungsbestimmungen nur jeneadeligen Familien ein gesetzliches Recht auf die Anerkennungals ftandesherrliche Familien haben, welche sich zur Zeitder Auflösung des deutschen Reiches noch in dem Besitze einerreichsständischen Herrschaft, und somit in der Ausübung derReichs st and schaft durch das Haupt der zunächst successionsbe-rechtigten Linie ihres Gesammthauses befanden^).

Diese Voraussetzung der Zuständigkeit der Standesherrlichkeitlag aber zur Zeit der Auflösung des Reiches (1806) bei demgräflichen Hause Seinsheim vollständig vor, wie oben H. 1bis H. 29 ausführlich und unwiderleglich nachgewiesen worden ist.Denn

1) war die in Frage stehende Herrschaft Seinsheim aner-kannt bis zur Auflösung des Reiches eine reichsständische Herrschast;

2) sie war Fideicommiß des Gesammthauses Seinsheim,bez. für dessen beide Hauptlinien, die fürstlich Schwarzenbergi-sche und die gräflich Seins heimische Familie;

*) Ob auch schon der zur Zeit der Auflösung des Reiches noch bestande-ne Besitz einer blos kreis ständischen Herrschaft zur Begründung desAnspruches auf die Standesherrlichkeit genügen kann, ist hier nicht zu unter-suchen und irrelevant, da die hier in Frage stehende Herrschaft Seinsheimunbestritten eine reichs ständische gewesen ist.