XXXII
wen selbige Ihr habentes Recht vorhero zu Genüege erwisen habenwerden, aufs genauiste, nach Beschaffenheit des ieztigen Zuestandtsder Fideicommißgütter- und Mangelbahren Zeiten gehandlet werdensolle vnd was mit iezterwehnten Zechen Tausend Gulden etwan nitvöllig abzurichten sein möchte, solches will Herr von Seiusheimb,Biß zu völlig Abrichtung dieser Schuldt, mit- vnd nebst dem HerrnGrafen zu Schwarzenberg auf gleiche Theill, nemblichen ieder dieHelffte abtragen vnd bezallen zc. Jin fahl aber an dieser Schuldt-vnd Legato ichtwas abgefunden zu sein sich erstünde vnd aus diser-oder andern Vrsachen-Halber das Werth mit einem geringem als ab-gedachten Zechen Tausent Gulden zuerhöben sein möchte, so solle derbleibende Rest widumb getheillt- vnd der halbe Theill daruon denHerrn von Seinsheimb zu gutt khomben, der übrig Halbe Theillaber von diesem Uberschuß dem Herrn Grafen von Schwarzen-berg in Händen bleiben.
Damit aber auch wegen der- bei dennen Reichs Erays. Collegial-tägen- vnd andern zusemben Khünfften füehrenden Stimnren- vndSession Khünfftig kein Irrung- oder Disputat entstehen, sondernbeederseiths Familien in Ihrer dignitet verbleiben mögen, ist belibet-vnd verglichen worden, daß zwar Herr von Seinsheimb sich be-müehen soll, wie Er sürnembl. Key dennen Crays-Tägen sein beson-ders Votum haben vnd erhalten möge, dafchren aber dises nit Zuer-halten were, so solle die Alternative zwischen beeden Familien volgen-termassen statt haben, daß die Herrn Grafen zu Schwarzenberg,als Passessores der meisten alt-Seinshei indischen Gütter zway-inahl, Seinsheimb aber einmahl das Votum füehren- vnd rationsErl ach die Reichs- Erays- und andere cnwra, der bisherigen ybung-vird cznota, nach beitragen- vnd nicht weitter gehalten sein solle. Bey denengräfl. Collcgial- vnnd dergleichen Zusambenkhünfften aber zweyfeltman nicht, daß gleichwie die Gütter iezund getheilt werden, nach üeb-lichen Herkhomben inehr airderer Gräfl. vird Herrlichen Familien, aucheinem ieden Theil sein absonderliches Votum für sich selbst bleibenwerde. Wie denn über diesen verpündtlich- vnnd Beständtigen Ver-gleich- vnnd dabey abgeredt- vnnd beederseiths Beliebte Conditionesalsobalden, sowoll der Kays. Biay. als der Churfürstl. Drcht in Bayernsonderbahre Eonfirmation- vnd Genembhaltung vndcrthennigist ge-suecht- auch volgents die Benöttigte Lehensaufsendung beschehen hie-mith aber Gegenwerttiger Receß- vnd Transaction seine VollkhombeneWürkhung vnnd Bestandt haben- vnd Behalten, auch demselben aller-seits vnäußerl. nachgelebt werden solle.
Welches dan hiermit nach anweisung offterwehenten freyherrl.Seinsheimb. Testaments am Cräftigisten- vnd an Aydtstett Ver-sprochen, vnd zur wahrer Vrkhundt mit Beederseiths aufgetrüeckhtenGräfl. freyherrl. Jnsigl- vnd Aigenhändtiger Vnterschrifft, neben Er-bettener mitförttigunng eingangs ernannten H. Mediatoris Becräffti-