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meldet den männlichen Stamm der Grafen zu Schwarzenbergüberleben würdte, mit allen mölioramentiZ iutrivssois in VorigerQualitet eines Bestündigen llclsieommissi Zuruckfahlen.
Wie denn auch Herr Graf zu Schwarzenberg, den Herrn vonSeinsheimb, oder dessen Successorn den Zuetritt und KhünfftigeSuccession in die ienige Giitter, welche Se. Excellenz zu ersezung derin fünfften Zetul obbedeuten testaments ausgeworfenen nwlioration vndvierzig Tausend Gulden als insonderheit Gnötzheimb vnd den anMarkhtbreith nequirirten Seckhendorff. antheill oder zuespruch mitVorbehalt der Lehenherrlichen Eonsens albereit destinieret habe, gernvergöhenen, auch zu erlangung der simultauea Invsstitura (Zumah-len weyl. Herr Christian Freiherr von Seinsheimb seel. Jhm-vnd den seinigen das Successionsrecht auf obgesezten Fahl bei Aiarkht-breith vorhin Reserviert hat) aufs Beste Eooperiren- vnd Helffenwollen.
Ebenermassen will Herr Graf zu Schwarzenberg, IhmeHerrn Friedrich Ludwigen Freyherrn von Seinsheimb die Fidei-commiß-Herrschnft Sünching in Bayrn für Ihme vnd seineMännl.Eheleibl. descendenten zu besüzen vnd zugenüssen Guttwitlig- vndalso lleberlassen, dasi, wen nach. Gottes Verhängnus dessen Lini er-löschen- vnnd absterben solte, hingegen des Herrn Grafen JohannAdolph männl. Lini annoch bestehen thette, demselben vnd nach dessenabgang den Grafs Emondt vnd dessen Sueeessorn, gedachte HerrschaftSünching, mit allen ölvlioramsutis iutrinseais in vorig Lluali-tet Eines beständtigen lllleieommissi anfahlen vnd devolvieren solte;Vnd hat Herr von Seinsheimb der darauf den armen zum Büßtenvon dem Herrn Testatore verordneten Stifftung, aus dem seinigen,ohne Zuethueunng des Herrn Grafen zu Schwarzenberg, einGenüegen zulaisten Ueber sich genomben, vnd versprochen worbey gleich-wohlen Bediingt worden, daß ieden Theill bei erlöschunng ein- oderandern Lini die ienige Acguisitiones, welche zur abgedachten Fidei-eommißgüttern von Neuem khoinben möchten, den Künfftigen Allodial-Erben vorbehalten sein vnd zu gutt khomben sollen, Allermassen auch mander freyherrliche Seinsheimb. Mannstammen nach Gottes-willen aller-dings erloschen, vnnd allein Eheliche Weibliche Erben im Leben verbleibenvnd also auchSünching an die überlebente Grafen zu Schwarzen-berg devolvirn- vnd anfahlen wurde, dieselbe gehalten sein soll, solch frey-herrl. Seinsheimb. Weiblichen Erben Zwainz ig Taus ent Guldenvor würckhlicher Abtrettung ieztgedachter Herrschaft Sünching erlegenzulassen; Souil nun die des Herrn tsstatoris Wittib geschaffte zwain-zig Tausend Gulden betrifft, ist zu Beeden Thrillen abgeredt vnndverglichen worden, daß zu deren Abstattung von Herrn Grafen zuSchwarzenberg zechen Tausend Gulden aus dem seinigen herge-geben vnnd hiezu angewendtet- iedoch vnter Beeder Thaill Nammen,init dennen rechtmessigen Gläubigern oder Threuen Briffs-Jnhaabern,
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