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In dem Schreiben Sr. Durchlaucht des Fürsten JohannAdolph zu Schwarzenberg ck. ä. Wien, 4. März 1868 an denGrafen Max Erling er von Seinsheim, womit die Bemer-kungen zu der gräflichen Denkschrift begleitet wurden, wird vorersterklärt, daß dieselben „durchaus nicht etwa den Charakter einer„Gegenschrift tragen sollen", sondern daß sich das fürstlicheMemorandum „lediglich" mit der Zusammenstellung einiger„Bemerkungen befasse, welche sich aus der aufmerksamen Lektüre„der Denkschrift und der Erwägung der in derselben verwerteten„Daten und entwickelten Motive ergeben haben".
Eine Verschiedenheit der Ansichten und Folgerungen soll sichnun ergeben haben
1) aus der abweichenden Grundausfassung des StraubingerVertrages vom Jahre 16M,cWMlMAllerdings das Verhältnißdes Seinsheimischen HaMs' zü' öW fürstlich Schwarzen-bergischen Hause regle, jedoch nur in Bezug aus den Besitz unddie Vererbung der die Reichsherrschaft Seinsheim bil-denden Fideicommiß-Güter; der Verfasser der Denkschriftgebe jedoch dem Straubinger Vertrage eine weit größere Tragweite.
2) Dasselbe soll auch gelten von dem Marktbibarter Vergleichevom Jahr 1731;
3) auch bei der Beurtheilung des Schreibens der sürstlichenAhnfrau Eleonore Amalie Fürstin zu Schwarzenberg vomJahre 1739 habe sich eine Verschiedenheit der Ansichten heraus-gestellt.
Es mag nun hier sogleich bemerkt werden, daß, wenn es beidem Straubinger Vergleich vom^ahre 1655 — wie jenseits