XIV
bestreitbar und selbstverständlich, also gewissermaßen a, pi-ioi-i Beste-hendes braucht ja eben nicht mehr bewiesen zu werden. War aberdie standesherrliche Eigenschaft der Herren Grafen von Seinsheimkraft der Rheinbundsakte, der bayerischen Deklarationen, des Bundes-rechtes und der bayerischen Verfassung existent, so mußte die Aner-kennung dieser Existenz in öffentlichen Akten oder Druckschriften dochirgendwie zum Ausdrucke gelangen, wie z. B. in dem gothaischengenealogischen Kalender. Dort erscheinen aber die Herren Grafenlediglich unter den nach alphabetischer Ordnung aufgezählten gräflichenHäusern; wohl aber nimmt man wahr, daß die Herren Grafen trotz,den Verzichtsreversen vom Jahr 1810 und 1843 fortfahren, sich„Herren auf Seehaus und Kottenheim zc.", also der ehe-maligen Reichsherrschaft Seins heim, zu nennen.
Waren aber die Herren Grafen von ihrer Berechtigung zurstandesherrlichen Dignität überzeugt, und gebrach es nur an der äuße-ren, loyalen Anerkennung derselben, so muß es Wunder nehmen, warumsie einen so langen Zeitraum seit der Auslösung des deutschen Rei-ches ungenützt vorübergehen ließen und an die einzig competente In-stanz solcher Rechtsfragen — die deutsche Bundes-Versamm-lung — nicht appellirten.
Das endliche wiederholte Auftreten der Herren Grafen um Gel-tendmachung ihrer Ansprüche auf standesherrliche Rechte im Jahr 1842und 1847 fällt jedoch mit zwei wichtigen Momenten zusammen, näm-lich, als die Verhandlungen meines fürstlichen Hauses mit der kgl.bayerischen Regierung wegen Cntschädigungsforderungen aus der Me-diatisations- und Sequestrationszeit in der Schwebe waren, und end-lich mit der Ausstellung des zweiten Verzichtsreverses der HerrenGrafen von Seinsheim bezüglich ihrer Successions-Ansprüche zumAbschlüsse gelangten (1843), so wie als der Herr Graf Max Erkin-ger von Seins heim 1847 das Ansinnen der Errichtung eines neuenSeinsheim'schen Fideicommisses kundgab, wobei das Interessemeines fürstlichen Hauses wegen der Herrschaft Sünching auf Grunddes in dieser Beziehung noch nicht hinfällig gewordenen StraubingerVertrages vom Jahr 1055 in Mitleidenschaft kam. Das obige, viel-leicht nur zufällige Zusammentreffen von Umständen konntemeiner Aufmerksamkeit nicht entgehen, sowie überdieß die Thatsache,daß die Herren Grafen mich von jenen beiden früheren Vindikations-versuchen vom Jahr 1842 und 1847 nicht in Kenntniß setzten, wasdoch mit ihrer Auffassung von dem Vorhandensein eines Gesammt-hauses Seinsheim und der Stellung des regierenden Für-sten zu Schwarzenberg als Chef dieses Gesammthauses"ganz in Uebereinstimmung gewesen wäre. Erst bei dem jetzigen drittenVersuche bin ich von den geschehenen Schritten unterrichtet worden.Da übrigens die Herren Grafen gerade in einer Zeit auf der Er-langung standesherrlicher Rechte beharren, welche sich so sehr durch