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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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SuccessionsansprÄche auf die Reichsherrschaft Seins heim ausSchwarzenberg'scheu Mitteln, und weiterhin die Ausstellung desin derDenkschrift" so viel besprochenen Seinsh eim'scheu Ver-zichtsreverses vom Jahr 1810 zur Folge. Die Motivirung der Se-questration des Fürstenthums in tz. ."8 S. 106 ff. mit der Teil-nahme meines Hauses an dem Kriege Oesterreichs gegen Napoleonund dessen Alliirte, oder wie es dort heißt, mit einerFelonie", istebenso eine irrthümliche, als die Hervorhebungder nie verletztenTreue der Grafen von Seinsheim gegen das Haus Bayern" lS. 109derDenkschrift") mindestens eine zu absichtliche. Die ganze Theil-nahme meines Hauses am Kriege gegen Frankreich beschränkte sich allbe-kanntermaßen auf eine unausweichliche Nichtbefolgung einer perkuto-rischen Citation Seitens der Rheinbundsmächte resp. Bayerns. DieHerren Grafen von Seins heiin, als landsnssiges Ädelsgeschlecht,konnten gar nicht in die Lage kommen, eine Felonie gegen Bayernzu begehen. Wenn nun aber dieDenkschrift" unter Voraussetzungdes Fortbestandes des persönlichen Charakters der Herren Grafenvon Seinsheim als Mitglieder eines standesherrlichen Hauses auchnach Auflösung des deutschen Reichs und selbst auch nach Ausstellungdes Verzichtsreverses vom Jahr 1810 S. 89 bemerkt:daß es viel-leicht ein Versehen genannt werden könne, daß das gräflicheHaus Seins heiin bei der Ausstellung dieses Reverses sich die An-erkennung der Fortdauer seines bis zur Auflösung des Reiches unbe-streitbar bestandenen hohen Standesrechtes nicht ausdrücklich ausbe-dungen habe", so ist diese Unterlassung allerdings auffallend, bei demUmstände, daß die Herren Grafen von Seinsheim sich stets inWahrnehmung ihrer Rechte besonders aufmerksam und vorsichtig er-wiesen haben, wie dies; ja das allsogleiche Auftreten des Herrn Gra-fen Josef von Seins he im mit der Rechtsverwahrung im Jahr 1809anläßlich der Sequestrirung des Fürstenthums Schwarzenberg zurGenüge beweist. Andererseits mußte der behauptete selbstverständlicheund unbestrittene Fortbestand der reichsständischen, resp. standesherr-lichen Dignität in dem der Auflösung des deutschen Reichs gefolgtenZeiträume durch Thatsachen und Belege erweisbar sein.

DieDenkschrift", so bemüht alle Dokumente aus dem vorigenJahrhundert zur Geltung zu bringen, producirt jedoch keinen einzigendokumentarischen Beleg für ihren Zweck, resp. für die Fortdauer desreichsständischen oder standesherrlichen Charakters aus der Zeitperiodeseit 1806, was ja doch ein so nahe liegendes Bedürfniß des Beweis-verfahrens war, besonders, wenn sie nicht den sich von selbst auf-dringenden Einwand hervorrufen wollte, daß ja die Existenz derDenkschrift" selbst, und ihr theoretisches Vorgehen, sowie die Be-mühungen der Herren Grafen um Vindicirung der standesherrlichenPrärogative seit 1812 der augenscheinlichste Beweis für das Gegen-theil der Behauptungen derDenkschrift" sei, denn etwas schon un-