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Verkümmerung und Untergrabung der schon bestehenden Rechte deralten, standesherrlich anerkannten Standesherren auszeichnet, wie dießja die zur Vertheidigung dieser täglich mehr gefährdeten Rechte ebensovom Herrn Hofrathe und Professor I)r, Zöpfl verfaßten verdienstlichenSchriften augenscheinlich bezeugen; wobei nun noch der gegenwärtigeproblematische Zustand Deutschlands und das Nichtvorhandensein irgendeiner legalen Gewalt zum Schutze dieser bedrohten und täglich mehrhinschwindenden Rechte hinzukommt; diese Bewerbung also um bereitsso arg geschädigte Prärogative unter so unsicheren öffentlichen Um-ständen würde zu den eigenthümlichen Erscheinungen unserer an selt-samen Widersprüchen so reichen Zeit gehören, wenn nicht vielleicht dieHoffnung auf eine künftige Constituirung Deutschlands die HerrenGrafen zum Beharren in der Verfolgung des vorgestreckten Zielesermunterte.
Diese Erwägungen haben sich mir bei der Lektüre der mir vonzwei Seiten zugekommenen und somit zur besonderen Beachtungempfohlenen „Denkschrift" aufgedrungen. Nicht gesonnen, den Wün-schen und Absichten der Herren Grafen von Seinsheim hinderndin den Weg zu treten, oder dieselben zu bekämpfen, sondern vielmehrmeinen hochgeehrten Stammverwandten gerne alles Gute gönuend,habe ich die oben entwickelten Gedanken von meinem Standpunkte auseben zur Darlegung der gewünschtermaszen der „Denkschrift" gewid-meten Aufmerksamkeit hier mittheilen zu sollen geglaubt.
Im Interesse der Herren Grafen lasse ich mich übrigens vonfolgenden Beweggründen leiten:
Die Herren Grafen gehören anerkanntermaßen zu den ältestenGeschlechtern des Frankenlandes und zählen somit zu dem ältestenAdel des letzteren. Sie sind die Ursprungs- und Stammgenossenmeines fürstlichen Hauses und haben daher Anspruch auf meine volleAchtung. Sie gehörten überdieß zu den angesehenen reichsgräflichenGeschlechtern Deutschlands und seit ihrer Erhebung in den Reichs-grafenstand find bereits mehr als anderthalb Jahrhunderte verflossen.
Das gräfliche Haus Seins heim hat sich, wie dieß auch die„Denkschrift" S. 115 gebührend hervorhebt, in Verhältnissen befun-den und befindet sich noch in denselben, welche ihm die Behauptungeiner den standesherrlichen Prärogativen entsprechenden und eines sol-chen Vorzugs würdigen äußeren Stellung gestatten und dieselbe auchverbürgen.
Die Ahnen der Herren Grafen befanden sich einst im faktischenBesitze der die Reichsherrschaft Seins heim bildenden Güter desehemaligen Seins heim'schen Fideicommisses, mit welchem Besitzedie Reichsstandschaft verbunden gewesen. Jene Ahnen waren auchfränkische Neichsstände und hatten demnach auch Sitz und Stimme inden Kreisversammlungen und auf den fränkischen Grafentagen.