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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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den Seinsheimern", was hier offenbar metonymisch ange-wendet wird, sondern von den faktischen Inhabern, denSchwar-zen bergen." Will man sich von der Stellung überzeugen, welchedem gräflichen Hause Seins heiin von den Kennern des deutschenReiches und seiner Verfassung, namentlich aber der deutschen Ständeangewiesen worden, so braucht man nur in einen der genealogischenKalender und Reichsstaats- und Handbücher aus den letzten Jahrender Reichszeit z. B. den von Varrentrapp und Wenner in Frankfurta. M. herausgegebenen Jahrgang 1804 einen Blick zu werfen. Dorterscheinen die Herren Grafen von Seins heim imzweiten Kapitel"des Buches unterden Reichsgrafen ohne Stand" oder wiees in der Kapitel-Ueberschrift heißt:unter den mehreren gräf-lichen Familien, theils solchen, welche die reichsgräfliche Würdeführen, aber in keinem Reichskollegium Sitz haben, theilsanderen, die den österreichisch erbländischen, preußischen und dänischenGrafenstand haben." In dem ArtikelSeinsheim" wird gesagt:daß dieser gräflichen Familie schon bei dem ArtikelSchwarzen-berg" (Betreffs der gemeinsamen Abstammung) Erwähnung geschehen.Das fürstliche HausSchwarzenberg" ist nämlich ursprüng-lich eine Linie dieses Hauses, welche sich 1437 davon geschiedenhat. Die andere hier vorkömmende Linie führt noch den eigentlichenGeschlechtsnamen Seins heim, hat am 1. Dezember 1705 diereichsgräfliche Würde erhalten und blüht in zwei Aesten."

Diese Stellung also hatten die Herren Grafen von Seinsheimnotorischer Weise 1804 im ehemaligen deutschen Reiche und diereichsgräfliche Würde, welche so oft in den von derDenk-schrift" beigebrachten Dokumenten und Zeugnissen betont wird, invol-virte nicht das reichsständische Prärogativ, welches an einenreichsunmittelbaren Besitz geknüpft gewesen. Ohne die Erhebung derGrafschaft Schwarzenberg zu einer reichsunmittelbaren ge-für steten Grafschaft im Jahre 1671 würde die 1670 erfolgteVerleihung der Rei chsfürftenwürde an mein Haus keineswegsauch die fürstliche Reichsstandschaft und Einführung in den Reichs-fürstenrath zum Correlat und zur Folge gehabt haben.

Die Argumente derDenkschrift" für die zur Zeit der Auflösungdes Reiches aufrecht gewesene Reichsstandschaft der Herren Grafenvon Seins heim sind also jedenfalls nicht unanfechtbar, und somitauch die daraus abgeleiteten Folgerungen. EinGesammthausSeins heim" mit einer fürstlichen Haupt- und einer paragirten oderapanagirten zweiten gräflichen Linie hätte in einemgenealogischenReichs-, Haupt- und Staatsbuch" einen ganz andern Platz angewie-sen erhalten müssen, als es tatsächlich gefunden hat. Der Fall desdeutschen Reiches hatte mit seinen politischen, socialen und sonstigenConsequenzen für das Fttrstenthum Schwarzenberg die Sequestrationund für die Herren Grafen von Seins he im die Ablösung ihrer