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Kritische Bemerkungen zu dem Memorandum Sr. Durchlaucht des Fürsten Adolph zu Schwarzenberg ... die Familienstandesrechte der Herren Grafen von Seinsheim betreffend
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XI
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Herrschaft Seins he im hat der Straubinger Vertrag ein besonderesVerhältniß geschaffen, jedoch auch nur in diesem Betreffe. DieHerren Grafen von Seinsheim hatten die Expektanz auf jene Reichs-besitzung. Ob mit Rücksicht auf diese Eventualität, welche die juridischeBedeutung der künftigen Wiedererlangung des einst Besessenen hatte,also einer Restitution, die Bezeichnung alsapanagirte oderparagirte Familie" auf die Herren Grafen von Seins heimpaßt, muß ich dahingestellt sein lassen.

Euer Durchlaucht haben das Verhältniß Ihres fürstlichen Hauseszu den Herren Landgrafen von Fürstenberg als Analogie derS ch w a r z e n b e r g - S e i n s h e i m' schen Beziehungen angeführt. DieHerren Landgrafen von Fürftenberg sind zufolge des Apanagial-Rezesses vom 29. Juli 1755 eine wirklich apanagirte undparagirte, in die Ordnung einer Tertiogenitur gerückte Linie desfürstlichen Hauses, von welchem sie auch unmittelbar abstammte. Derhistorische Entwicklungsgang der Häuser Schwarzenberg undSeinsheim nahm hingegen eine andere, mehr auseinander, als zu-sammenstrebende Richtung und der Straubinger Vertrag regelte nurden Heimfall eines von dem Hause Seinsheim durch den Gangder Ereignisse abgekommenen Besitzes. Analogien des Schwarzen-berg-Seinsheim'schen Verhältnisses finden sich eher in dem viel-verzweigten Hause Hohenzollern, dessen einzelne Linien theilweise auchandere Namen annahmen, wie z. B. die Grafen von Hohenberg,oder in dem reichverästeten Hause der erloschenen böhmischen Rosen-berge, deren Stammverwandte als Landsteine, Herren von Wit-tingau, Lomnic, Neu Haus u. s, w. vorkommen und derengenealogische Wurzel die Witigonen bildeten. Wenn es nun Z. 20S. 49 derDenkschrift" heißt, daßan allen durch den Markt-bibarter Vergleich vom Jahr 1731 anerkannten Rechtsverhältnissenund Zuständen, Rechten und Prärogativen, wie sie für das Seins-heim'sche Ges ammthaus, das fürstlich Schwarzenbergs cheHaus als erste, und das gräflich Seinsheim'sche oder Er-lacher Haus als zweite Hauptlinie dieses Gesammthauses fest-gestellt worden sind, notorisch bis zur Auflösung des deutschenReiches nicht das Blindeste verändert worden ist; wenn ferner in einerAnmerkung mit Berufung auf des Reichskassiers Gump elsheimer1796 herausgegebene Reichsmatrikel aller Kreise S. 35.Seins -heim" gesagt wird:daß die Seinsheimer immer bezahlthaben"; so ist von dem Obenangeführten nur stichhaltig, daßder Marktbibarter Vertrag allerdings bis zum Ende des deutschenReichs unverändert geblieben; aber so, wie er faktisch in sich selbstbeschaffen war, und nicht, wie er von derDenkschrift" als einGe-sammthaus" und eineerste" und einezweite"Haupt-linie" constituirend intcrpretirt wird, und dann, daß allerdings fürdie Reichsherrschaft Seinsheim stets gezahlt worden, aber nicht von