X
nicht an der Expektanz", sondern sie hatten die volleund ganze Expektanz. Eine falsche Auffassung und Darstellungkann aber nicht als stichhaltiger Beweis dienen, und überhaupt konntedie Fürstin Eleonore Amalie nicht mehr Recht einräumen, als sieselbst hatte, sowie denn auch ihre Erklärung an der Natur und recht-lichen Beschaffenheit der Sache selbst nichts zu ändern vermochte. Anschwülstiger, tautologischer und unklarer Stylistik, sowie an falscherAuffassung und Begriffsverwirrung leiden die meisten von der „Denk-schrift" aus dem vorigen Jahrhunderte beigebrachter Zeugnisse, undweit entfernt, mit den beiden obigen Dokumenten vom Jahr 1739und 1746 das Gewollte bewiesen zuhaben, scheinen diese Belege viel-mehr für das Gegentheil zu zeugen, d. h. für das Bestreben um dieVerschaffung der seit dem Straubinger Vertrage ruhenden und indie Form der bloßen Expektanz eingeschlossenen reichsständi-schen Eigenschaft. Dieß war auch der eigentliche und wahre Sach-verhalt, und wenn die „Denkschrift" etwas als bereits existent vor-aussetzt, während sie für dessen Gewinnung alle Mittel doch erst inBewegung setzen muß, so leidet sie offenbar an einem inneren Wider-spruche.
Was das »eaput kamilae« und die „gesammte Familie"betrifft, Ausdrücke, welche in dem Aktenstücke vom Jahr 1739 vorkommen,und sowohl in der „Denkschrift" als „GesammthauS Seins-heim", als auch in den Zuschriften der Herrn Grafen von Seinsheimbald „alsSeinsheim-Schwarzenbergische Familie" bald als„ Gesammthaus Schwarzenberg - Seinsheim" wiederkehren,so ist dem obigen Ausdrucke, wenigstens in dem Zusammenhange mitdem Sitz- und Stimmrechte in dein Schreiben von 1739, nicht jeneBedeutung beizulegen, wie sie demselben in der „Denkschrift" vindicirtwird. Ein „Gesammthaus Seinsheim" in dem allgemeinenSinne, wie es an den obigen Orten gemeint zu sein scheint, hat wohleine ideelle Berechtigung und läßt sich vielleicht auf dem Wege histo-rischer Konstruktion als ein Ganzes aufbauen; aber in familien-rechtlicher Beziehung dürfte dieser Begriff vielleicht einige An-fechtung erleiden. Unangreifbar ist die „gemeinsame Abstam -mung" und somit di e Stammesgenossenschaft und Ver-wandtschaft"; dieß ist auch in der so oft Schwarzenberg'scherSeits ausgesprochenen Anerkennung des »vommunis stirpis« ausge-drückt und kundgegeben. Wollen die Herren Grasen von Seins -heim in dem Chef des fürstlichen Hauses nach der oben angedeute-ten Richtung auch das Haupt ihrer Familie nuerkennen, so wird sichderselbe dadurch gewiß stets nur geehrt fühlen können. Das Schwar-zenberg'sche, sowie das Seinsheim'sche Haus sind zwei auseiner gemeinschaftlichen Wurzel entsprossene selbstständige Stämme;ein, wie mich bedttnkt, richtiges Bild eines auch häufig in der Naturvorkommenden Gestaltungsprozesses. Lediglich in Bezug auf die Reichs-