IX
eine eigentliche „Wiederherstellung", konnte den Herren Grafenvon Seins heim nicht unbekannt bleiben, und sie mußten wissen,welche Position sie von nun an in der ganzen Angelegenheit einnah-men. Nichtsdestoweniger wurde in der Folge zu wiederholtenmalen anden Grafen von Seins heim der Versuch gemacht, an der faktischenAusübung des Seinsheim'schen Votums im fränkischen Kreis-kollegio zu participiren, das eine Mal nämlich 1739, aus welchemJahre das von der „Denkschrift" S. 68 und 69 citirte und so nach-drücklich hervorgehobene Schreiben der Fürstin-Vormünderin EleonoreAmalie zu Schwarzenberg an den Grafen Josef Franz Mariavon Seins heim herrührt, und das zweite Mal, als abermals vondem Grafen Josef Franz Maria von Seins heim der Versuch ge-macht wurde, den thatsächlich nie zur Wahrheit gewordenen Seins-Heim-Schwarzenberg'schen Familienvertrag vom Jahre 1590wieder aufleben zu machen und eine neue Auflage des StraubingerVertrags vom Jahr 1655 zu veranstalten. Wie die Akten bezeugen,fällt dieser, jedoch ganz bestimmt erfolglos gebliebene Versuch zwischendie Jahre 1740—1753, und es ist bei einem bloßen Entwürfe ge-blieben, welcher jedoch, obgleich ohne Datum und Unterschrift, dennochauf eine unbegreifliche Weise als ein notariell beglaubigtes Documentseinen Weg in das Seinshei m'sche Familienbuch gefunden hat.Keinem aufmerksamen Leser dieses Dokumentes ss. S. 62ff. der Denk-schrift) kann entgehen, daß sich Graf Josef Franz Maria von Seins-heim dadurch eben das fehlende, nemlich die „reichsständischeEigenschaft" durch faktischeTheilnahme amSeinsheim-schen Votum zu sichern suchte. Es war dieser Versuch nur eineWiederholung oder vielmehr Fortsetzung jenes früheren, ganz ähnlichen,vom Jahr 1739, dessen Tragweite zwar die Fürstin Eleonore Amalieerricth, aber sich dennoch zur Ausstellung einer Erklärung herbeiließ,welche von der „Denkschrift" nun in einem jedenfalls zu weit gehen-den Sinne commentir? wird. Ihrem Kerne nach konstatirte aber auchdiese Erklärung nicht mehr, als die „gemeinsame Abstammung", dieBegründung des Seinsheim'schen Votums auf den Besitz derSeinsheim'schen Land- und Herrschaften, und die Expektanzder Grafen von Seinshein? auf das Sitz- und Stimm-recht.
Was in diesem Antwortschreiben von dem »Oaput tamitiao«und von dem Seinsheim'schen »Votum Pramino ot nAnatornmnomine« für sich und die gesammte Familie gesagt wird, beruht aufeiner ganz falschen Auffassung, denn das Votum wurde keineswegseiner Person oder der Familie wegen, sondern von wegen desBesitzes und für dieses spezifische Besitzthum abgegeben unddie Stylisation dieser Stelle ist um nichts besser, als der Passus vonder „Participation am expektativen Sitz- und Stimm-r echte", denn die Grafen von Seinsheim „participirten