VIII
tage zu Rotenburg a. d. T. fand die Wiederzulassung „ Seins-heim's" resp. „Schwarzenberg's" wegen Seinsheim, zumVotum und Sitze statt. Neunzehn Jahre später emigrirte nun meinUr-Urgroßvater Fürst Adam Franz mit Rücksicht auf die Transgressionunseres Hauses von der Grafen- auf die Fürstenbank im fränkischenKreise aus dem Grafenkollegium. Hier aber schlug das letztere dasentgegengesetzte Verfahren von jener früheren Procedur ein und setztemittelst eines anhänglich gemachten Prozesses den Wiedereintritt desFürsten durch. Diese Reimigration fand mittels des zu Marktbibartabgeschlossenen Rezesses vom Jahr 1731 statt. In der That ist auchdieser Vertrag für das Verhältnis; meines Hauses pto. Sitz undStimme im fränkischen Kreise „wegen Seinsheim" zu dein GrafenCollegio maßgebend geblieben bis zur Auflösung des deutschen Reiches.Selbstverständlich tonnte die „Denkschrift" diesen nach der angedeute-ten Richtung hin allerdings wichtigen Vertrag nicht ignoriren; aberso wie dieselbe S. 47 ff. den Passus in Betreff der cknru ot ?vg.sroZativa,der gräflichen Agnaten und Fideicommißanwürter in einein von demTexte in den mir vorliegenden Documenten wesentlich abweichendenWortlaute citirt, so commentirt sie auch diese Stelle in einein nurfür ihr Beweisverfahren günstigen und zuträglichen Sinne. Was injenem Vertrage vorzugsweise bezielt wurde, war das Verbleiben meinesHauses im Collegio mit Rücksicht auf die zu leistenden ?rasstanckaund auf die Erhaltung der materiellen Mittel des Collegiums. DenSchwerpunkt des Vertrages bildete die Garantie für die Fortleistungder Matrikularbeiträge von Seite des wiedereingetretenen Fürsten,seiner Descendenz und Nachfolger, besonders aber auch dereinst dererbberechtigten Agnaten im Successionsfalle. Die Sicherung der Rechteund Prärogative des fürstlichen Paciscenten für sich und die Erb-folger in der Reichsherrschaft Seins heim war eine selbstverständ-liche, formale Gegenbedingung, keineswegs aber erfolgte die Wahrungder Agnatenrechte in jenem expliciten und feierlichen Tone, wie dießdie „Denkschrift" behauptet, uno weit entfernt, die damals aktuellereichsständische Eigenschaft des gräflichen Hauses Seinsheim irgend-wie ausdrücklich zu bezeugen, kennzeichnet vielmehr der Vertrag dieRechte und Pflichten der successionsberechtigten Agnaten so recht alseine künftig e Eventu alität un d zeigt dieckuru Storno-roZativa, in ihrer innigen Gebundenheit an den fak-tischen Besitz, von welchem allein jene Rechte stammten, derenkorrespondirende Pflichten sich das Grafenkollegium als anderer Haupt-paciscent für Gegenwart und Zukunft um jeden Preis sichern wollte.
Das Verbleiben des fürstlichen Hauses Schwarzen-berg im Collegio war also der Angelpunkt des Vertrages, welcherdemnach die neue Grundlage für das fernere Verhältniß des faktischenInhabers der Reichsherrschaft Seins heim zu dem Grafenkollegiobildete. Diese neue Feststellung der alten Ordnung der Dinge, also